Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 28 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet

1. Grundzüge der Totalrevision der VEVlégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

Die Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) ist im Zuge der Schengen-Weiterentwicklungen mehrmals angepasst worden.

Der Visakodex1 ist im Rahmen der Ausstellung von Schengen-Visa für den kurzfristigen Aufenthalt (Kategorie C) und für den Flughafentransit das wichtigste europäische Instrument. Der Visakodex legt die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen fest.

Die Revision der VEV ist aus den folgenden Gründen angezeigt: Erstens soll der Verordnungstext vereinfacht und lesbarer gestaltet werden, indem jedes Mal generell auf die Schengener Vorschriften verwiesen wird, wenn diese unmittelbar anwendbar sind und keiner speziellen Umsetzungsmassnahme bedürfen. Des Weiteren gilt es, eine Reihe von Begriffen zu präzisieren und die Bestimmungen über die nationalen Visa (Kategorie D) auf Verordnungsstufe zu verankern; die meisten dieser Bestimmungen finden sich derzeitig lediglich in den Weisungen des SEM.

Die vorgeschlagenen Anpassungen haben keine besonderen Auswirkungen in der Praxis, sie erlauben jedoch, dass Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands in der VEV einfacher umgesetzt werden können.

Ausserdem präzisiert der Europäische Gerichtshof in dessen Urteil vom 7. März 2017 (C-638/16)2 die Regelung der Erteilung des humanitären Visums. Der EuGH hält in seinem Urteil fest, dass der Visakodex ausschliesslich kurzfristige Aufenthalte regelt, d. h. Aufenthalte von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Der Visakodex kann also nicht als Rechtsgrundlage für eine Einreise zwecks Einreichung eines Asylantrags im Gastland dienen. Der Visumantrag sei in einem solchen Fall auf einen langfristigen Aufenthalt gerichtet. Aufgrund dieser Rechtsprechung kann sich die Schweiz im Bereich der humanitären Visa für einen langfristigen Aufenthalt nicht mehr auf die Regelungen des Visakodex stützen. Es wird daher eine nationale Rechtsgrundlage benötigt, um die Einreise (mit einem Visum D) zu regeln. Diese Ergänzung der VEV berührt die materiellen Voraussetzungen und die Praxis bei der Beurteilung von Gesuchen für humanitäre Visa nicht.

Die vorliegende Verordnung ersetzt die bestehende VEV.

1 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.

2 http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=188626&mode=lst&pageIndex=1&dir=&occ=first&part=1&text=&doclang=DE&cid=215181