Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 28 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

Art. 33IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet Modalitäten der Zusammenarbeit

législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

Artikel 33 entspricht dem geltenden Artikel 26 VEV. Er erfährt keine materielle Änderung.

7. Abschnitt: Zuständige Behörde

Die Kantone sind zuständig für die Visumerteilung, wenn der Aufenthalt bewilligungspflichtig ist (Art. 10 AuG). In den anderen Fällen verteilt der Bundesrat die Zuständigkeit für die Visumerteilung auf das EDA und das SEM. Diese können Kompetenzen an die Schweizer Auslandvertretungen und an die Grenzposten delegieren.

Art. 34 SEM

Abs. 1

Dieser Artikel räumt dem SEM die generelle Zuständigkeit für die Bewilligung oder Verweigerung der Einreise in die Schweiz ein und legt fest, dass die Zuständigkeiten des EDA und der kantonalen Behörden vorbehalten bleiben. Der Artikel übernimmt den geltenden Artikel 27 VEV.

Das SEM ist für die Visumerteilung für kurzfristige, nicht bewilligungspflichtige Aufenthalte zuständig, während das EDA oder die zuständige kantonale Ausländerbehörde für die Visumerteilung für längerfristige bzw. bewilligungspflichtige Aufenthalte zuständig sind.

Abs. 2

Das SEM ist zuständig für die Visumerteilung für Visa nach Artikel 4 Absatz 2 VEV.

Abs. 3

Das SEM ist für alle weiteren Aufgaben zuständig, die keiner anderen Bundesbehörde zugewiesen werden, namentlich für die unter den Buchstaben a–e aufgelisteten Aufgaben.

Dieser Absatz und die Buchstaben a und c–e entsprechen dem derzeit geltenden Artikel 27 Absätze 2–4 VEV. Buchstabe b ist neu. Er konkretisiert Artikel 121 AuG. Gestützt auf Artikel 121 AuG erteilt das SEM den zuständigen Behörden und Stellen Instruktionen betreffend den Einzug gefälschter Reisedokumente und Identitätspapiere sowie echter Dokumente, bei denen konkrete Hinweise für eine missbräuchliche Verwendung bestehen. Da das SEM Reisedokumente einziehen kann, ist es nur folgerichtig, dass es allenfalls auch zum Einzug falscher oder gefälschter Nachweise berechtigt ist. Diese Dokumente sind zudem wichtige Elemente für Entscheidungen über Visumanträge und stellen Beweismittel dar.

Art. 35 Auslandvertretungen

Inhaltlich entspricht Artikel 35 dem geltenden Artikel 28 VEV.

Die Auslandvertretungen haben keine primären Kompetenzen. Sie stellen Schengen-Visa und nationale Visa im Auftrag des SEM, des EDA und der Kantone aus (Art. 6 Abs. 1 AuG) gemäss den Weisungen des SEM und des EDA.

Die Einzelheiten sind in den einschlägigen Weisungen des SEM und des EDA geregelt.