Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 28 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

5. Abschnitt:IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet Verfahren an der Grenze

législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

In der Schweiz stellen lediglich die Flugplätze, an denen Personen von ausserhalb des Schengen-Raums einreisen oder aus dem Schengen-Raum ausreisen, Aussengrenzen im Sinne des Schengen-Besitzstands dar.21 An diesen Aussengrenzen findet eine systematische Personenkontrolle nach den Bestimmungen des Schengener Grenzkodex statt. Diese Bestimmungen sind direkt anwendbar und machen eine Umsetzung in das schweizerische Recht nicht notwendig.

Art. 28 Überschreiten der Grenze

Artikel 28 entspricht dem bisherigen Artikel 20 VEV, der auf den SGK verweist. Materiell erfährt er keine Änderung.

Art. 29 Schengener Aussengrenze

Artikel 29 entspricht materiell dem bisher geltenden Artikel 21 VEV. Materiell erfährt er keine Änderung.

Art. 30 Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen

Artikel 30 entspricht dem bisherigen Artikel 22 VEV. Dieser sieht vor, dass bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Schweiz die Möglichkeit hat, systematische Grenzkontrollen an den Binnengrenzen befristet wieder einzuführen.

Art. 31 Zuständigkeit für die Personenkontrollen

Artikel 31 entspricht dem geltenden Artikel 23 VEV.

Er erfährt keine materielle Änderung.

6. Abschnitt: Sorgfalts- und Betreuungspflicht der Luftverkehrsunternehmer

Abschnitt 6 der VEV regelt die Sorgfalts- und Betreuungspflicht für Luftverkehrsunternehmen bei der Beförderung von Passagieren. Sie müssen alle notwendigen Vorkehrungen treffen, damit nur Personen befördert werden, die über die erforderlichen Reisedokumente verfügen. Sie sind auch verpflichtet, Personen, denen die Einreise verweigert wurde, auf Verlangen der Behörden zurück in den Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat zu befördern, in den ihre Einreise rechtmässig erfolgen kann. Dieser Abschnitt wird materiell nicht angepasst.

Art. 32 Umfang der Sorgfaltspflicht

Artikel 32 entspricht dem geltenden Artikel 25 VEV. Er erfährt keine materielle Änderung.

21 In Einzelfällen können auch Nicht-Zollflughäfen zu Schengen-Aussengrenzen werden, wenn dort ausnahmsweise Flugzeuge aus Nicht-Schengen-Staaten landen bzw. nach Nicht-Schengen-Staaten abfliegen.