Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 28 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

11. Abschnitt: Dokumentenberaterinnen und -beraterIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

Es werden keine materiellen Änderungen an den Bestimmungen vorgenommen.

Art. 62 Abkommen über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern

Artikel 62 entspricht dem geltenden Artikel 53a VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.

Art. 63 Zusammenarbeit

Artikel 63 entspricht dem geltenden Artikel 53b VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.

Art. 64 Einsatz schweizerischer Dokumentenberaterinnen und -berater im Ausland

Artikel 64 entspricht dem geltenden Artikel 53c VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.

Art. 65 Einsatz schweizerischer Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz

Artikel 65 entspricht dem geltenden Artikel 53d VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.

12. Abschnitt: Einreiseverweigerung und Rechtsschutz

Der aktuelle Artikel 54 wird durch zwei neue Artikel ersetzt. Es soll klar unterschieden werden zwischen den Bestimmungen, die für kurzfristige Aufenthalte und den Flughafentransit gelten (neu: Artikel 66) und jenen, die für langfristige Aufenthalte gelten (Art. 67).

Art. 66 Kurzfristiger Aufenthalt und Flughafentransit

Artikel 65 entspricht dem geltenden Artikel 54 VEV und erfährt nur formale Anpassungen.

Abs. 1

Der Entscheid über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt oder für den Flughafentransit und die entsprechende Begründung werden der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller im Namen des SEM oder des EDA durch die Auslandvertretung mit einer Verfügung mitgeteilt und zwar unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI Visakodex.

Aufgrund der direkten Anwendbarkeit des Visakodex und der damit verbundenen Streichung der bisher geltenden Artikel 12, 15 und 29 VEV wird der Verweis auf diese Artikel gestrichen. Materiell erfährt der Absatz jedoch keine Änderung. Die Rechtswege bei Entscheiden im Zusammenhang mit Visa für den Flughafentransit werden neu in diesem Absatz erwähnt.

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache beim SEM erhoben werden. Gegen diesen Einspracheentscheid kann beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 6 Abs. 2bisAuG). Dies entspricht der aktuellen Praxis und wird nun in der VEV präzisiert.