Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 28 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
(z. B. Angestellte internationaler Unternehmen, Künster/innen, Sportler/innen). Konnte eineIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet ausländische Person in einem ausreichend begründeten Fall ihren Visumantrag nicht bei derlégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
für ihren Wohnort zuständigen Auslandvertretung einreichen, kann die zuständige Behörde in der Schweiz die Einreise dieser Person auch über eine andere Auslandvertretung bewilligen.
Abs. 3
Die Vertretung kann den Antrag einer ausländischen Person, die nicht in ihrem Konsularbezirk wohnhaft ist, entgegennehmen, wenn sie die Gründe, weshalb die ausländische Person ihren Antrag nicht bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Vertretung einreichen konnte, als annehmbar erachtet. Die Behörde muss die betreffende Person namentlich zu den Gründen für ihre Einreise in die Schweiz befragen.
Art. 23 Persönliches Erscheinen
Abs. 1
Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin ist grundsätzlich nicht verpflichtet, anlässlich der Einreichung des Visumantrags persönlich zu erscheinen. Im Gegensatz zu den Schengen-Visa (C) müssen keine Fingerabdrücke erhoben werden.
Abs. 2
Das SEM wird auf Weisungsstufe regeln, in welchen Fällen eine persönliche Vorsprache im Rahmen der Einreichung des Visumantrags erforderlich ist. Dies kann beispielsweise in folgenden Fällen verlangt werden:
zur Überprüfung der Sprachkenntnisse bei der Zulassung zu einem Aus- oder Weiterbil-
dungsaufenthalt einer Antragstellerin oder Antragstellers;
zur Feststellung der Identität der Antragstellerin bzw. des Antragstellers im Einzelfall;
auf Anweisung der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde im Einzelfall.
Abs. 3
Bei der Prüfung der Anträge auf Erteilung von Visa nach Artikel 4 Absatz 2 VEV ist der Antragsteller bzw. die Antragstellerin verpflichtet, anlässlich der Einreichung des Visumantrags persönlich zu erscheinen.
Art. 24 Begleitdokumente bei Visumanträgen für einen langfristigen Aufenthalt
Das SEM regelt in den Weisungen, welche Dokumente dem Antrag beizulegen sind. Nach Artikel 6 Absatz 1 AuG beauftragt die zuständige Behörde des Bundes die Schweizer Auslandvertretungen mit der Ausstellung der Visa. Die Behörde kann im Rahmen ihrer Verfügungskompetenz von der Antragstellerin oder dem Antragsteller die entsprechenden Bescheinigungen und Nachweise verlangen. Dies gilt auch für Visa für langfristige Aufenthalte. Es sollen grundsätzlich folgende Dokumente bei der Einreichung des Antrags beigelegt werden:
das Antragsformular nationales Visum in drei Exemplaren (Bst. a; Fotokopien in guter Qua-
lität sind zulässig);
zwei aktuelle Fotos (Bst. b; die Anforderungen an die Fotoaufnahme sind im Anhang 11
zum Visahandbuch I enthalten). Das SEM hat beschlossen, dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für das Schengen-Visum gelten.