Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 28 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Absatz 4 Buchstabe b präzisiert ausserdem, dass das SEM Drittstaatsangehörigen, gegen dieIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet Einwände eines oder mehrerer Schengen-Staaten im Rahmen der Schengener Konsultationlégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
nach Massgabe von Artikel 22 des Visakodex bestehen, die Einreise aus humanitären Gründen ausnahmsweise gestatten kann.
Absatz 5 sieht vor, dass das Visum nach Absatz 4 als Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäss Artikel 2 ausgestellt wird.
Art. 4 Einreisevoraussetzungen für langfristige Aufenthalte
Artikel 4 legt neu die Einreisevoraussetzungen für einen langfristigen Aufenthalt fest und enthält einen Verweis auf den Schengener Grenzkodex (Art. 6 Abs. 1 Bst. a, d und e).
Abs. 1
Absatz 1 legt die Voraussetzungen fest, die grundsätzlich erfüllt sein müssen, um für einen langfristigen Aufenthalt einreisen zu können.
Ausländerinnen und Ausländer müssen ein Kategorie-D-Visum besitzen und die im AuG vorgesehenen ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
Abs. 2
Dieser Absatz sieht eine Ausnahme von dem in Absatz 1 genannten Grundsatz vor, damit Personen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind, die Einreise für einen langfristigen Aufenthalt genehmigt werden kann.
Dieses Visum wird in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ausgestellt. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die betreffende Person unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (beispielsweise syrische Staatsangehörige in Libyen oder Personen, die bedroht werden und in der Schweiz ein Asylgesuch stellen könnten).
Dieses Visum wird im Hinblick auf einen langfristigen Aufenthalt erteilt, weshalb ein Visum D ausgestellt wird (vgl. neuer Art. 21 VEV). Während der Gültigkeitsdauer des Visums muss die Inhaberin oder der Inhaber ein Asylgesuch einreichen. Andernfalls fällt die betreffende Person unter den Anwendungsbereich des Ausländerrechts und muss die Schweiz verlassen, sofern kein Kanton ihre Anwesenheit beispielsweise mit einer Aufenthaltsbewilligung regelt. Es sind weitere Fälle denkbar, in denen ein solches Visum erteilt wird. Beispielsweise wenn die Schweiz vom UNHCR anerkannte Flüchtlinge aufnimmt. Diese müssen dann kein Asylgesuch in der Schweiz stellen, da ihr Aufenthalt gemäss den Resettlement-Bestimmungen geregelt wird (Art. 56 Abs. 1 AsylG).
Das SEM regelt die entsprechenden materiellen Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz auf Weisungsstufe und entscheidet im Einzelfall über die Einreise.
Absatz 2 erlaubt es dem SEM, in begründeten Fällen Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht zu bewilligen (vgl. neuer Art. 7).
Art. 5 Voraussetzungen für den Flughafentransit
Der neue Artikel 5 legt die Voraussetzungen für den Flughafentransit fest. Die derzeit geltende VEV enthält keine einschlägigen Bestimmungen. Festgelegt werden muss, unter welchen Voraussetzungen jemandem die Durchreise durch einen Schweizer Flughafen gestattet wird.