Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 28 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Art. 19IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet Visumgebühr
législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
Ein neuer Artikel regelt die Visumgebühr. Der Artikel verweist auf Artikel 16 des Visakodex und auf die Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 24. Oktober 2007 (GebV-AuG8).
Der Visakodex legt die Gebühr für die Bearbeitung eines Visumantrags für einen kurzfristigen Aufenthalt fest. Sie beträgt 60 Euro. Diesbezüglich sind keine wesentlichen Änderungen vorgesehen.
Art. 20 Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens (Art. 98b AuG)
Artikel 20 entspricht eins zu eins dem geltenden Artikel 15a VEV.
Aufhebung des geltenden 4. Abschnitts: Visumerteilung und Widerruf Bisheriger Art. 11a
Der Artikel 11a über Visumkategorien wird aufgehoben. Eine Reihe von Begriffen findet sich im neuen Artikel 2; sie müssen an dieser Stelle nicht wiederholt werden. Der Ausdruck «an der Grenze ausgestelltes Visum» wird nicht beibehalten, denn es handelt sich dabei um Visa der Kategorien A oder C, die im Namen des SEM und des EDA ausgestellt werden. Lediglich der Ausstellungsort ist ein anderer.
Bisheriger Art. 11b
Die Zulässigkeit des Visumgesuchs wird in den Artikeln 19 und 20 des Visakodex detailliert geregelt. Hier gilt der allgemeine Verweis in Artikel 11. Deshalb wird vorgeschlagen, auf die Nennung der ohnehin bereits im Visakodex aufgeführten Voraussetzungen zu verzichten.
Bisheriger Art. 12
Auch die Voraussetzungen für die Visumerteilung und Verweigerung von Visa der Kategorie A oder C sind im Visakodex geregelt (Art 21 und 32). Der geltende Artikel ist somit nicht mehr nötig.
Absatz 4 von Artikel 12 sieht vor, dass das SEM und das EDA räumlich beschränkte Visa (VrG) ausstellen können. Diese Kompetenz wird neu im 7. Abschnitt in den Artikeln 34 und 37 geregelt.
Bisheriger Art. 13
Dieser Artikel befasst sich mit der Ausgestaltung der Visa. Er verweist auf den Visakodex9 und die Verordnung (EG) Nr. 333/200210. Es geht hier um rein formale Fragen, die auf Stufe der
8 SR 142.209
9 Die Fassung gemäss Ziff. I der V. vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205)
10 Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4)