Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 28 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Art. 36IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet Für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen an législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
den Aussengrenzen zuständige Behörden
Artikel 36 übernimmt den geltenden Artikel 29 VEV. All jene Artikel und Absätze der geltenden VEV, die den inhaltlich anwendbaren Artikeln des Visakodex entsprechen, sind gestrichen worden.
Die Erteilung von Visa, die an den Aussengrenzen beantragt werden, ist in den Artikeln 34–36 und im Anhang IX des Visakodex geregelt. Diese Artikel sind direkt anwendbar.
Die Erteilung, Annullierung und Aufhebung von Visa ist in Artikel 34 Visakodex geregelt. Diese Bestimmung ist ebenfalls direkt anwendbar.
Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen an den Aussengrenzen zuständigen Behörden haben keine primären Kompetenzen. Sie stellen Schengen-Visa und nationale Visa im Auftrag des SEM, des EDA und der Kantone aus gemäss den Weisungen des SEM und des EDA.
Sie stellen Drittstaatsangehörigen Visa aus, sofern die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Die betreffende Person:
a. besitzt eines oder mehrere gültige Reisedokumente, die sie zur Grenzüberschreitung befugt;
b. kann den Zweck ihrer Reise begründen und verfügt über ausreichende finanzielle Mittel;
c. ist nicht im Schengener Informationssystem (SIS) oder einer nationalen Datenbank zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben, ist nicht zu einer Landesverweisung verurteilt worden, ist keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder für die internationalen Beziehungen der Schengen-Mitgliedstaaten;
d. kann belegen, dass es ihr vor allem aus Zeitmangel nicht möglich war, im Voraus ein Visum zu beantragen;
e. macht gegebenenfalls unter Vorlage von Belegen unvorhersehbare zwingende Einreisegründe geltend oder kann belegen, dass ihre Einreise das Ergebnis eines Umstands höherer Gewalt ist.
f. kann belegen, dass die Rückreise in den Herkunftsstaat oder die Durchreise in einen Drittstaat gewährleistet ist;
g. gehört keiner Kategorie von Personen an, für die zwingend vorgeschrieben ist, eine oder mehrere Zentralbehörden anderer Mitgliedstaaten zu konsultieren, bevor ein Visum ausgestellt werden kann (siehe Anhang 16 Visahandbuch I).
Art. 37 EDA
Die Kompetenz des EDA war bis anhin in Artikel 30 VEV geregelt.
Neu wird in Absatz 2 präzisiert, dass das EDA bei den in Absatz 1 genannten Personen für die Verlängerung von Visa C und A zuständig ist.
Absatz 3 regelt die Zuständigkeit des EDA für das Erlassen von Weisungen zu Visa, die in seinen Bereich fallen.