Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 28 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Art. 38IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet Kantonale Migrationsbehörden
législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
Abs. 1
Die VEV enthält gegenwärtig einen Verweis auf die kantonalen Zuständigkeiten im Visumbereich im Artikel, der sich mit der Zuständigkeit des SEM befasst (geltender Art. 27 Abs. 1). Um der Klarheit willen wird vorgeschlagen, in der neuen Verordnung einen spezifischen Artikel für die Kantone einzufügen, wie dies der Fall ist beim SEM, dem EDA und den Organen, die verantwortlich sind, die Voraussetzungen für die Einreise an der Aussengrenze zu prüfen. Dies gilt sowohl für kurzfristige als auch für langfristige Aufenthalte.
Abs. 2
Absatz 2 hält fest, dass die Kantone die Kompetenz besitzen, Visa für kurzfristige Aufenthalte im Namen des SEM oder des EDA zu verlängern.
Art. 39 Aufsicht
Artikel 39 entspricht dem geltenden Artikel 31 VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.
8. Abschnitt: Zusammenarbeit der Behörden
Dieser Abschnitt regelt die Zusammenarbeit der verschiedenen Behörden im Visumverfahren. Er erfährt keine materielle Änderung.
Art. 40 Konsultation und Unterrichtung im Visumverfahren
Artikel 40 entspricht dem geltenden Artikel 32 VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.
Absatz 2 verweist auf das Konsultationsverfahren nach dem Schengener-Besitzstand (Art. 22 Visakodex). Dieses Konsultationsverfahren ist notwendig, weil das von einem Staat erteilte Schengen- oder nationale Visum das Reisen der Inhaberin oder des Inhabers im gesamten Schengen-Raum ermöglicht.
Art. 41 Stellvertretung im Visumverfahren
Artikel 41 regelt die Möglichkeiten der Schengen-Staaten, sich im Visumverfahren im Ausland vertreten zu lassen. Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Artikel 33 VEV. Dieser Artikel erfährt materiell keine Änderung.
Art. 42 Konsularische Zusammenarbeit vor Ort
Artikel 42 entspricht dem geltenden Artikel 34 VEV. Bei der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort geht es im Wesentlichen darum, dass die einzelnen Auslandvertretungen ihre Praxis miteinander absprechen. Diese Bestimmung erfährt materiell keine Änderung.
Art. 43 Innerstaatliche Zusammenarbeit der Behörden
Artikel 43 entspricht dem geltenden Artikel 35 VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.