Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 28 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Weisungen des SEM geregelt oder durch die Behörden, die Visa ausstellen, direkt umgesetztIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet werden können.législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
Artikel 27 des Visakodex regelt, wie die Visumvignette auszufüllen ist.
Bisheriger Art. 13a
Artikel 13a befasst sich mit der Gültigkeitsdauer der Visa. Sie richtet sich nach den Artikeln 24 und 26 Absatz 2 und 3 des EG-Visakodex11 und beträgt bei der erstmaligen Visumerteilung, von begründeten Fällen abgesehen, höchstens 180 Tagen12. Die maximale Gültigkeitsdauer eines Mehrfachvisums beträgt fünf Jahre. Diese Bestimmungen finden sich im Visakodex, weshalb vorgeschlagen wird, auch Artikel 13a aufzuheben.
Bisheriger Art. 13b
Artikel 13b befasst sich mit der Visumverlängerung, einem Punkt, der in Artikel 33 des Visakodex geregelt ist. Für die Verlängerung zuständig sind die kantonalen Ausländerbehörden oder auch das EDA. Diese Behörden werden in der neuen VEV im 7. Abschnitt («Zuständige Behörden») genannt und müssen hier nicht mehr erwähnt werden.
Bisheriger Art. 14
Artikel 14 regelt das Verfahren für die Erteilung eines Visums. Dieser Artikel kann aufgehoben werden.
Buchstabe a verweist auf die Artikel 18 und 25 des Übereinkommens vom 19. Juni 199013 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen. Dieser Verweis unter Buchstabe a ist nicht mehr nötig, da diese Artikel des Übereinkommens direkt anwendbar sind. Artikel 18 befasst sich mit den nationalen Visa. Er sieht vor, dass Visa für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten nationale Visa sind, die von einer der Vertragsparteien nach innerstaatlichem Recht erteilt werden. Von Ausnahmen abgesehen, berechtigt ein solches Visum dessen Inhaberin oder Inhaber, durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu begeben, die das Visum ausgestellt hat. Artikel 25 befasst sich mit Aufenthaltstiteln und deren Gültigkeit als Visum für Drittstaatengehörige.
Buchstabe b verweist auf den Visakodex (Art. 4–36). Dieser Verweis ist auch im 3. Abschnitt in Artikel 12 des neuen VEV zu finden. Deshalb kann auf den Verweis in Artikel 14 verzichtet werden.
Buchstabe c befasst sich mit dem Schengener Grenzkodex14. Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen zur Einreise erfüllen und persönlich an der Grenze vorstellig werden, aber
11 Vgl. Fussnote zu Art. 3 Abs. 2
12 Ausdruck gemäss Ziff. I der Verordnung vom 14. August 2013, in Kraft seit 18. Oktober 2013 (AS 2013 2733). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
13 ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19; Übereinkommen zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. 182 vom 29.6.2013, S. 1.
14 Vgl. Fussnote zu Art. 2 Abs. 1