Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 28 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Ausländerinnen und Ausländer müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Insbeson-IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet
dere müssen sie ein gültiges und anerkanntes Reisedokument und wenn nötig ein Visum be-législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
sitzen (siehe Art. 10). Des Weiteren dürfen sie nicht im SIS oder in den nationalen Datenbanken der Schweiz ausgeschrieben sein oder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen.
Art. 6 Reisedokument
Der neue Artikel 6 entspricht dem heutigen Artikel 3, ist aber geringfügig angepasst worden.
Abs. 1
Absatz 1 präzisiert neu, dass dieser Artikel auf alle anwendbar ist, egal ob jemand für einen kurz- oder langfristigen Aufenthalt einreist oder durch einen Flughafen durchreist.
Abs. 2 und 3
Inhaltlich erfahren diese beiden Absätze keine Änderung; sie verdeutlichen aber den Begriff des gültigen Reisedokuments (Abs. 2) und präzisieren die Voraussetzungen, unter denen das SEM ein Reisedokument anerkennt (Abs. 3). Die Begriffsdefinitionen haben nicht geändert, werden aber in der VEV klarer dargelegt.
Abs. 4
Der neue Absatz 4 entspricht dem heutigen Artikel 3 Absatz 3.
Art. 7 Ausnahme von der Reisedokumentenpflicht
Der neue Artikel 7 legt klar die Möglichkeit fest, in begründeten humanitären Fällen auf das Erfordernis eines Reisedokuments für die Einreise in die Schweiz zu verzichten. Diese Ausnahme wird aus Gründen der Transparenz in der VEV festgehalten und gilt sowohl für kurzfristige als auch für langfristige Aufenthalte (Art. 3 Abs. 4 und 4 Abs. 2).
Art. 8 Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte
Artikel 8 übernimmt den aktuellen Artikel 4 VEV. Dieser Artikel, der sich mit der Befreiung von der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte befasst, enthält keine grundlegenden Änderungen.
Abs. 1
Absatz 1 entspricht dem geltenden Artikel 4 Absatz 1 VEV.
Abs. 2
Absatz 2 entspricht grundsätzlich dem geltenden Artikel 4 Absatz 2 VEV.
Absatz 2 ist geringfügig abgeändert worden, nachdem das SEM mit Kolumbien, der Dominikanischen Republik, Ecuador, Peru, Tunesien und dem Iran jeweils ein Abkommen zur Visaliberalisierung geschlossen hat. Diese Staaten fallen unter den Geltungsbereich des letzten Satzes unter Buchstabe b. Die Namen dieser Staaten sind deshalb von der Auflistung zu streichen.
Abs. 3
Absatz 1 entspricht dem geltenden Artikel 4 Absatz 3 VEV.