Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/14: Revision des Energiegesetzes (Fördermassnahmen ab 2023) · 34 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht
Zusätzlicher Förderbedarf Mio. Fr. / Jahr Auktionen Photovoltaikanlagen65
Investitionsbeiträge Grosswasserkraftwerke55
Investitionsbeiträge Biomasseanlagen30
Investitionsbeiträge Kleinwasserkraftwerke30
Projektierungsbeiträge20
Investitionsbeiträge Windkraftwerke15
Total215
Abbildung 3: Voraussichtliche Aufteilung des zusätzlichen Förderbedarfs auf die verschiedenen geförderten Technologien
Die Finanzierung der angepassten Förderinstrumente erfolgt durch den bereits heute bestehenden Netzzuschlag. Dieser bleibt bei einem Maximum von 2,3 Rp./kWh (rund 1,3 Milliarden Franken pro Jahr). Dies ist insbesondere möglich, da einzelne Förderinstrumente wie die Marktprämie für die bestehende Grosswasserkraft wegfallen und die Strommarktpreise sich rascher erholt haben als noch vor einigen Jahren prognostiziert. Höhere Strompreise reduzieren den Mittelbedarf für die Einspeisevergütung; es stehen somit mehr Mittel für andere Förderinstrumente zur Verfügung.
Die Verschiebung des Auslaufens der Förderinstrumente von 2030 auf 2035 führt dazu, dass der Netzzuschlag weitere fünf Jahre im heutigen Umfang bei den Stromendverbrauchern erhoben wird. Die Kosten für die Finanzierung der Fortführung der Förderung nach 2030 belaufen sich schätzungsweise auf rund 500 bis 550 Millionen Franken pro Jahr. Im Falle einer sehr hohen Nachfrage kann der Förderbedarf durch Kontingente oder die Senkung der Fördersätze gesteuert werden. Bei ungeplanten und nicht beeinflussbaren Entwicklungen der Rahmenbedingungen (z.B. bei einem Strompreiszerfall mit anschliessend entsprechend höheren Einspeisevergütungen) könnten trotzdem Liquiditätsengpässe entstehen. Der Bund kann in einem solchen Fall dem Netzzuschlagsfonds gegenüber in Vorschuss treten.