Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/14: Revision des Energiegesetzes (Fördermassnahmen ab 2023) · 34 Seiten

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den Bau sowie Inbetriebnahme von neuen Geothermieanlagen in Anspruch genommen werden (Abs. 1). Die Erschliessung geht weiter als die bisherige Erkundung: Sie umfasst die Exploration mittels einer Bohrung und das Zutagefördern von Heisswasser sowie eine allfällige Rückführung des entnommenen Wassers in das Geothermie-Reservoir.

Die Beiträge betragen höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten (Abs. 2).

Zusätzlich kann gemäss Absatz 3 für die Projektierung des Baus einer Geothermieanlage zur Erzeugung von Elektrizität ein Beitrag gewährt werden. Die Projektierungskosten gelten bei einem allfälligen späteren Investitionsbeitrag als anrechenbare Kosten. Ein allfälliger Investitionsbeitrag wird um die Höhe des Beitrags für die Projektierungskosten reduziert. Damit wird sichergestellt, dass die Projektierungskosten nicht doppelt vergütet werden.

Art. 28 Abs. 1 und 2

Die Verweise müssen angepasst werden. Inhaltlich ändert sich nichts am subventionsrechtlichen Grundsatz, wie er auch in Artikel 26 des SuG festgehalten ist, dass nicht mit dem Bau begonnen oder grössere Anschaffungen getätigt werden dürfen, bevor die Finanzhilfe nicht endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert wurde.

Art. 29 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 und Abs. 3 Bst. h-k

Absatz 1 gilt für sämtliche Investitionsbeiträge des 5. Kapitels des EnG und wird redaktionell entsprechend angepasst.

Da auf die konkrete Berechnung der NAM im Einzelfall neu verzichtet wird (siehe Ziff. 4.1.4.) wird Absatz 2 des bisherigen Rechts aufgehoben.

Die Möglichkeit, innerhalb der Technologie unterschiedliche Kategorien zu bilden, wird aus dem Einspeisevergütungssystem übernommen (Abs. 3 Bst. h).

Die Möglichkeit, Ansätze für bestimmte Leistungsklassen nach dem Referenzanlagenprinzip festzulegen soll für alle Technologien bestehen (Abs. 3 Bst. i).

Der Bundesrat kann für die Erneuerungen von Wasserkraftanlagen im Rahmen der Vorgabe von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c eine Höchstgrenze für den Ansatz festsetzen (Abs. 3 Bst. j). Er beachtet dabei, dass Erneuerungen kleiner Anlagen oft nicht rentabel sind und es droht, dass der Betrieb eingestellt wird, wenn eine Erneuerung fällig ist und demgegenüber grössere Anlagen mit ähnlichen Kosten mehr Ertrag erzielen und so die Investitionskosten amortisieren können.

Ausserdem kann der Bundesrat gemäss Absatz 3 Buchstabe k vorsehen, dass wer einen Investitionsbeitrag nach dem 5. Kapitel des EnG erhalten hat, dem Bund Daten und Informationen, die im öffentlichen Interesse stehen, zur Verfügung stellen muss. Dies umfasst beispielsweise Windmessdaten gemäss Artikel 27a Absatz 3, welche dem BFE zur Verfügung zu stellen sind, damit u. a. die methodischen Grundlagen im Sinne von Artikel 11 EnG weiterentwickelt und aktualisiert werden können. Die Daten werden somit nur in aggregierter Form öffentlich zugänglich