Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/14: Revision des Energiegesetzes (Fördermassnahmen ab 2023) · 34 Seiten
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handelt sich dabei um Wasserkraftanlagen, welche mit anderen Anlagen verbunden sind, deren Betriebszweck nicht die Elektrizitätsproduktion ist (z.B. Trinkwasseranlagen oder Beschneiungsanlagen).
Der Bundesrat kann auch weiterhin für weitere Wasserkraftanlagen Ausnahmen von der Untergrenze vorsehen, sofern sie innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen und mit keinen neuen Eingriffen in natürliche oder ökologisch wertvolle Gewässer verbunden sind (Abs. 6). Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Das UVEK bezeichnet prioritäre Anlagen, die einen erheblichen Beitrag zum Ausbau der Elektrizität aus Wasserkraft beitragen. Diese Anlagen sollen als bevorzugt beurteilt werden, indem sie vor den anderen Anlagen berücksichtigt werden.
Art. 27 Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen
Alle Biomasseanlagen, die bisher an der Einspeisevergütung teilnehmen konnten, erhalten neu einen Investitionsbeitrag. Er kann höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten betragen. Keine Investitionsbeiträge mehr erhalten ARA und KVA.
Art. 27a Investitionsbeitrag für Windenergieanlagen
Neue Windenergieanlagen in einer gemeinsamen räumlichen Anordnung (Windpark), die gesamthaft eine Leistung von 10 MW aufweisen, erhalten neu einen Investitionsbeitrag von maximal 60 Prozent (Abs. 1 und 2). Diese Anforderung wird erfüllt durch die Erstellung eines Windparks, den Bau von neuen zusätzlichen Anlagen oder den Komplettersatz von Anlagen, wenn der gesamte Windpark nach der Investition die Leistung von 10 MW aufweist. Dieser Schwellenwert ist auch im Konzept Windenergie des Bundes sowie den Planungsgrundlagen der meisten Kantone vorgesehen. Einzelne Windenergieanlagen sollen demgegenüber ausnahmsweise nur dann einen Beitrag erhalten, wenn der Standortkanton solche einzelnen Anlagen in den planerischen Grundlagen (wie Richtplan, kantonalem Konzept oder ähnlichem) vorsieht. Der Standortkanton wird in diesen Fällen vor der Zusicherung eines Investitionsbeitrags vom BFE angehört (Abs. 4).
Für Windmessungen kann gemäss Absatz 3 ein Beitrag von bis zu 40 Prozent an die anrechenbaren Kosten gewährt werden, wenn die Messung an einem für die Windenergienutzung geeigneten Standort durchgeführt wird. Der Bundesrat legt Eignungskriterien fest (keine Windmessung in Ausschlussgebieten gemäss Konzept Windenergie, Mindestanforderungen an die Qualität der Windmessung usw.) und stimmt sich mit dem Standortkanton ab. Ein allfälliger Investitionsbeitrag wird um die Höhe des Beitrags für die Windmessungskosten reduziert. Damit wird sichergestellt, dass die Windmessungskosten nicht doppelt vergütet werden.
Art. 27b Investitionsbeitrag für Geothermieanlagen
Neu erhalten Geothermieanlagen zur Erzeugung von Elektrizität Investitionsbeiträge und Geothermie-Garantien. Es kann je ein Beitrag für die Prospektion von geothermischen Ressourcen, für die Erschliessung von geothermischen Ressourcen und für