Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/14: Revision des Energiegesetzes (Fördermassnahmen ab 2023) · 34 Seiten
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sowie Kehrichtverbrennungs- und Klärgasanlagen weiterhin von Investitionsbeiträgen profitieren können, sofern für sie vor Inkrafttreten dieser Änderungen ein vollständiges Gesuch, welches sämtliche rechtlichen Anforderungen erfüllt, beim BFE eingereicht wurde. Würden diese Anlagen nicht geschützt, wäre die Frage, ob ein Projekt noch einen Investitionsbeitrag erhält oder nicht, in erster Linie davon abhängen, wie schnell das BFE das Gesuch zu prüfen in der Lage ist.
Die Übergangsbestimmung in Absatz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass neu nicht nur die Erkundung, sondern auch die Erschliessung des Untergrunds für die geothermische Elektrizitätserzeugung mittels Investitionsbeitrag unterstützt werden soll. Um eine Unterbrechung in laufenden Projekten zu vermeiden, dient die Übergangsbestimmung dazu, Gesuchstellern, die bereits nach bisherigem Recht einen Erkundungs-Beitrag oder eine Geothermie-Garantie beantragt oder einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben, zu ermöglichen, ein Gesuch um Wiedererwägung einzureichen und damit einen zusätzlichen Investitionsbeitrag für die Erschliessung zu beantragen. Dies hätte zur Folge, dass bei der Berechnung des Investitionsbeitrags mehr anrechenbare Kosten resultierten und so ein höherer Beitrag zu sprechen wäre.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
6.1.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
Mit dem Vollzug der mit dieser Vorlage neu eingeführten Auktionen für grosse Photovoltaikanlagen sowie der Projektierungsbeiträge sind Kosten von jährlich 550 000 Franken verbunden. Diese werden mit dem Netzzuschlag finanziert.
Um sicherzustellen, dass die durch den Vollzug der Fördermassnahmen gemäss EnG und CO2-Gesetz vom 23. Dezember 201124 ausgelösten Geothermieprojekte so sicher wie möglich durchgeführt werden, wird der Bund gestützt auf Artikel 51 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198325 Kontroll- und Überwachungseinrichtungen für das Monitoring der Erdbebenrisiken durch den schweizerischen Erdbebendienst sowie durch die Kantone fördern, was den Bundeshaushalt mit jährlich 800 000 Franken belastet.
6.1.2 Auswirkungen auf den Netzzuschlagsfonds
Die Kosten für die neuen Investitionsbeiträge für Windenergieanlagen, neue Kleinwasserkraftwerke, Biomasseanlagen und Geothermiekraftwerke, für die Auktionen für Photovoltaikanlagen, die Erhöhung der Fördermittel für die Grosswasserkraft sowie die Projektierungsbeiträge betragen rund 215 Millionen Franken pro Jahr (vgl. dazu die nachfolgende Abbildung 3). Diese Kosten würden ab Inkrafttreten der Vorlage anfallen.
24 SR 641.71
25 SR 814.01