Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/14: Revision des Energiegesetzes (Fördermassnahmen ab 2023) · 34 Seiten

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stand und sind nach Inhalt, Zweck und Ausmass hinreichend konkretisiert. Der Bundesrat ist unverändert zum Erlass der ausführenden Bestimmungen zuständig (Art. 29). Hinzu kommt, dass nun explizit vorgesehen wird, dass er innerhalb sämtlicher Technologien unterschiedliche Kategorien vorsehen kann sowie Projektanten dazu verpflichten kann, Daten und Informationen, die im öffentlichen Interesse stehen (bspw. Windmessungen und Geodaten bei Geothermieprojekten), dem Bund zur Verfügung zu stellen.

Die Kompetenzen des Bundesrates im Zusammenhang mit Anlagen, Fahrzeugen und Geräten werden leicht ausgeweitet.

7.7 Datenschutz

Gemäss Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe k der Vorlage kann der Bundesrat vorsehen, dass wer einen Investitionsbeitrag nach dem 5. Kapitel des EnG erhalten hat, dem Bund Daten und Informationen, die im öffentlichen Interesse stehen, zur Verfügung stellen muss. Dies umfasst beispielsweise Windmessdaten und Geodaten aus Geothermieprojekten. Die Daten werden nur in aggregierter Form öffentlich zugänglich gemacht.

Im Übrigen wird auf die Botschaft vom 4. September 201328 zur Totalrevision des EnG verwiesen.

28 BBl 2013 7561, hier 7750