Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/14: Revision des Energiegesetzes (Fördermassnahmen ab 2023) · 34 Seiten
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zum Beispiel die Rohstoffgewinnung, die Herstellung, der Transport oder auch die Entsorgung – kurz gesagt eine komplette Lebenszyklusbetrachtung – verlangt werden kann. Dies erhöht die Transparenz und die Vergleichbarkeit verschiedener Produkte und ermöglicht es den Konsumenten, diese Überlegungen in ihren Kaufentscheid einfliessen zu lassen.
Aus verhaltensökonomischen Überlegungen soll mit dem neuen Buchstaben d zudem die Möglichkeit geschaffen werden – insbesondere bei den Energieetiketten für Personenwagen – den Kunden beispielsweise aufzuzeigen, welchen finanziellen Unterschied der Kauf eines Fahrzeugs aus einer tiefen Kategorie gegenüber einem durchschnittlichen Fahrzeug der Kategorie A ausmacht.
Art. 55 Abs. 3 letzter Satz
Zeitlich ist es dem Bundesrat aufgrund der Notwendigkeit eines Vernehmlassungsverfahrens nicht möglich, den Bericht nach Absatz 3 dem Parlament vorzulegen und diesem gleichzeitig entsprechende Massnahmen zu beantragen; das Wort gleichzeitig wurde deshalb gestrichen. Die Beurteilung, ob zusätzliche Massnahmen notwendig sind, erfolgt weiterhin auf Basis einer Analyse der Auswirkungen und Wirksamkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz im Rahmen der fünfjährlichen Berichterstattung des Bundesrats.
Art. 70 Abs. 1 Bst. b
Aufgrund der neuen Bestimmungen zu den Investitionsbeiträgen muss der Verweis angepasst werden.
Art. 73
Neu sollen nur noch tatsächlich neue Anlagen mit deren Bau beim Inkrafttreten dieser Änderungen noch nicht begonnen wurde, von Investitionsbeiträgen profitieren können. Dies soll dazu dienen, Mitnahmeeffekte zu verhindern und die Mittel produktiv einzusetzen.
Art. 75a
Wurde ein Investitionsbeitrag für eine Photovoltaik-, Wasserkraft- oder Biomasseanlage vor Inkrafttreten dieser Änderungen dem Grundsatz nach zugesichert, gilt für diese Anlage das bisherige Recht (Abs. 1). Wo bisher die nichtamortisierbaren Mehrkosten zu berücksichtigen waren, sind diese nach wie vor massgebend.
Auch die Beurteilung der Gesuche, die bis zum letzten in der Energieförderungsverordnung vom 1. November 201723 vorgesehenen Stichtag vor Inkrafttreten dieser Änderung eingereicht wurden, soll gestützt auf das bisherige Recht erfolgen (Abs. 2).
Mit der Übergangsbestimmung in Absatz 3 wird sichergestellt, dass erhebliche Erneuerungen von Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von höchstens 10 MW
23 SR 730.03