Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/14: Revision des Energiegesetzes (Fördermassnahmen ab 2023) · 34 Seiten

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Der Erlassentwurf sieht Subventionen in Form von Investitionsbeiträgen für Photovoltaik-Neuanlagen (Einmalvergütungen) sowie für Wasserkraft-, Biomasse-, Windenergie- und für Geothermieanlagen vor.

Bedeutung der Finanzhilfen für die Erreichung der angestrebten Ziele

Der Bundesrat hat sich in der Botschaft vom 4. September 201327 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 Ziele zum Ausbau der Elektrizität aus erneuerbaren Energien bis 2020 bzw. 2035 sowie weitere Ziele bis 2050 gesetzt. Die kurzfristigen Richtwerte bis 2020 können voraussichtlich erreicht werden. Um die längerfristigen Ziele bis 2035 zu erreichen ist ein verstärkter Ausbau der Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nötig.

Aufgrund der anhaltend tiefen Strompreise und der mit dem Bau neuer Energieerzeugungsanlagen verbundenen Hindernisse sind Finanzierungsanreize weiterhin unumgänglich.

Daher werden die meisten bisherigen Investitionsbeiträge zeitlich verlängert. Die neu vorgesehenen Investitionsbeiträge treten bei allen Technologien vollständig an die Stelle des vorher geltenden Modells der Einspeisevergütung. Die Anlagenbetreiber erhalten weniger Subventionen im Vergleich zum Einspeisevergütungssystem und müssen je nach Technologie selber mindestens 40 Prozent der Investitionskosten als Eigenleistung erbringen.

Materielle und finanzielle Steuerung einer Subvention sowie Verfahren der Beitragsgewährung

Die Beitragsgewährung erfolgt in einem schlanken Verfahren. Die Gesuchsteller erhalten einen gewissen Beitrag an ihre Investitionskosten. Dafür müssen neu nur noch die Investitionskosten überprüft werden und es erfolgt keine detaillierte Berechnung der nicht amortisierbaren Kosten mehr. Der Bundesrat wird bei der Festlegung der Ansätze jeweils prüfen, dass es zu keiner Übervergütung kommt. Die Wirkungen der Subventionen werden gestützt auf Artikel 55 EnG regelmässig evaluiert.

Befristung der Finanzhilfen

Die Mittel, die jährlich für Geothermie- (Investitionsbeiträge und Garantien), Grosswasserkraft- und Photovoltaikanlagen (Investitionsbeiträge) eingesetzt werden können, sind begrenzt (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und Bst. b und Abs. 3 EnG). Zudem ist eine Kontingentierung durch den Bundesrat bei Bedarf für die anderen Technologien möglich (vgl. Art. 36 Abs. 3 Satz 2 EnG). Die Förderung ist zudem zeitlich bis Ende 2035 begrenzt.

7.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die mit der vorliegenden Revision neu ins Gesetz aufgenommenen Rechtsetzungsermächtigungen beschränken sich jeweils auf einen bestimmten Regelungsgegen-

27 BBl 2013 7561, hier 7593ff.