Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/14: Revision des Energiegesetzes (Fördermassnahmen ab 2023) · 34 Seiten

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und Treibstoffen etwa die Erfüllung von ökologischen Anforderungen und die Sicherstellung, dass eine bestimmte Energiemenge korrekt und nicht mehrfach an ein bestimmtes Ziel oder politisches Instrument angerechnet wird.

Die Verwaltung prüft zurzeit die Opportunität neuer und die mögliche Kombination solcher Nachweissysteme. Gemäss geltendem EnG wäre die Vollzugsstelle (Art. 64 EnG) für den Vollzug des HKN-Wesens zuständig (Art. 63 Abs. 1 Bst. a). Diese Vollzugsstelle wurde mit dem Energiegesetz vom 30. September 2016 geschaffen. Ihre Organisationsform und Aufgaben sind im Gesetz geregelt (Art. 63- 65 EnG). Sie ist als privatrechtliche Aktiengesellschaft organisiert und ist eine Tochtergesellschaft der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid), die das nationale Strom-Übertragungsnetz betreibt. Sie wurde von Swissgrid unter der Firma Pronovo AG gegründet. Nun stellt sich allerdings die Frage, ob es richtig ist, den Vollzug des HKN-Wesens für Brenn- und Treibstoffe einer Gesellschaft zu übertragen, die zu 100 Prozent im Besitz der Strom-Übertragungsnetzbetreiberin ist. Diese Frage ist im Rahmen der Totalrevision des Energiegesetzes nicht vertieft diskutiert worden. Es stellt sich zudem die Frage, ob die Vollzugsstelle bzw. die Pronovo AG noch einer zeitgemässen Governance entspricht. Beim Vollzug des HKN-Wesens und den weiteren Vollzugsaufgaben, die der Vollzugsstelle gesetzlich auferlegt sind, handelt es sich um Aufgaben, die in einem Monopol erbracht werden. Sie werden nicht preisfinanziert am Markt erfüllt, sondern mittels Gebühren sowie über den Netzzuschlag (Art. 35 EnG) finanziert. Der Bericht des Bundesrates zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben vom 13. September 200621 (sog. Governance-Bericht) sieht vor, dass bei einer Auslagerung von Aufgaben, die mehr staats- als marktnah erscheinen, grundsätzlich die öffentlich-rechtliche Organisationsform der Anstalt zu wählen ist. Allerdings könnten auch andere Organisationsformen adäquat sein. Die Verwaltung wird sich mit Blick auf die Botschaft des Bundesrates entsprechende Überlegungen machen.

5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 2 Ziele für den Ausbau der Elektrizität aus erneuerbaren Energien

Der Artikel sieht neu verbindliche Ziele vor. Sollte sich abzeichnen, dass diese Werte nicht erreicht werden können, so hat der Bundesrat dem Parlament gestützt auf Artikel 55 EnG dem Parlament zusätzliche Massnahmen zu beantragen.

Art. 15 Abs. 4 und Art. 16 Abs. 2

Aufgrund der neuen Bestimmungen zu den Investitionsbeiträgen muss der Verweis angepasst werden.

21 BBl 2006 8233 ff.