Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/14: Revision des Energiegesetzes (Fördermassnahmen ab 2023) · 34 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Allerdings haben neue Grosswasserkraftprojekte weiterhin hohe Gestehungskosten19, sodass die meisten Projekte ohne finanzielle Unterstützung nicht wirtschaftlich sind und somit nicht umgesetzt werden. Folglich ist es schwieriger das Ausbauziel der Energiestrategie 2050 zu erreichen. Aus diesen Gründen soll das Fördersystem teilweise angepasst werden.
Investitionsbeiträge für erhebliche Erneuerungen einschränken
Wasserkraftwerke haben hohe Anfangsinvestitionskosten; einmal erstellt sind deren Betriebskosten relativ niedrig. Auch zu Tiefpreiszeiten deckten in der Vergangenheit die am Markt erzielten Erlöse überwiegend noch die variablen Kosten, sodass es ökonomisch nicht sinnvoll war, eine Anlage abzustellen. Neben den wiederkehrenden Betriebskosten fallen auch bei Wasserkraftanlagen periodisch Erneuerungsinvestitionen an. Bei diesen Investitionen hat sich in den letzten Jahren aufgrund des Kostendrucks ein Paradigmenwechsel ergeben. Während die Notwendigkeit von Erneuerungsinvestitionen früher kaum hinterfragt wurde, kommen heute vermehrt risikobasierte Ansätze zur Anwendung.
Zwingende Erneuerungsinvestitionen, ohne die eine Anlage nicht mehr weiter betrieben werden kann, werden somit bei grösseren Wasserkraftanlagen aus rein ökonomischem Interesse getätigt. Für kleinere Anlagen, die in der Regel höhere Gestehungskosten (Jahreskosten, bestehend aus den jährlichen Betriebs- und Kapitalkosten, im Verhältnis zur Jahresproduktion) haben als grössere Anlagen, sind dagegen umfangreiche Erneuerungsinvestitionen wirtschaftlich oft nicht tragbar; sie können demzufolge zu einer dauerhaften Ausserbetriebnahme der Anlagen führen. Deshalb sollen erhebliche Erneuerungen von Kleinwasserkraftanlagen bis zu einer vom Bundesrat zu bestimmenden Leistung von höchstens 5 MW weiterhin von einem Investitionsbeitrag profitieren können. Dessen Maximalhöhe wird aber auf 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten gesenkt. Der Bundesrat legt diese Leistungsgrenze aufgrund der jeweiligen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen fest; aktuell liegt sie im Bereich von 1 bis 2 MW. Eine künftige, wirtschaftlich notwendige Erhöhung kann nicht ausgeschlossen werden.
Dank dieser neuen Regelungen wird künftig der Zubau bei der Wasserkraft gezielter gefördert.
Wegfall der Prüfung der nicht-amortisierbaren Mehrkosten (NAM) bei der Bestimmung der Investitionsbeiträge
Investoren sind möglichst früh auf eine hohe Planungssicherheit angewiesen, um ein Projekt auszulösen bzw. zu realisieren. Aktuell erfolgt die Berechnung des Investitionsbeitrags anhand einer Investitionskostenrechnung. Diese führt zu einem erheblichen Aufwand für die Gesuchsteller wie auch für die prüfende Behörde sowie zu gewissen Unsicherheiten. Auch hat die Prüfung der bisher eingereichten Gesuche gezeigt, dass die NAM unter den heutigen Rahmenbedingungen kaum massgebend für die Bemessung der jeweiligen Investitionsbeiträge waren und fast immer die
19 Perspektiven für die Grosswasserkraft in der Schweiz - Wirtschaftlichkeit von Projekten für grosse Laufwasser- und Speicherkraftwerke und mögliche Instrumente zur Förderung der Grosswasserkraft, 12.12.2013 (BFE)