Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/14: Revision des Energiegesetzes (Fördermassnahmen ab 2023) · 34 Seiten
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3 Rechtsvergleich mit dem europäischen Recht
Es ist Ziel des Bundesrats, mit der EU ein Stromabkommen abzuschliessen. Der vorliegende Gesetzesentwurf soll deshalb möglichst EU-konform sein. Aus dem EU-Recht relevant und für die Schweiz bei einem Abkommen massgebend sind im Wesentlichen zwei Aspekte, nämlich einerseits die neuen Regeln des Clean Energy Package (CEP) zum Zubau von erneuerbaren Energien und andererseits die Regeln über staatliche Beihilfen. Die neue EU-Richtlinie zur Förderung der erneuerbaren Energien13 sieht für den Zubau, im Unterschied zu früher, keine nationalen Ziele mehr vor, sondern ein Gesamtziel für die ganze EU. Nichtsdestotrotz müssen die Anstrengungen in den einzelnen Ländern gemacht werden. Gleiches tut mit der EnG-Vorlage auch die Schweiz, indem sie die Massnahmen für die Erreichung der Ausbauziele verstärkt, d. h. das Förderinstrumentarium modernisiert (u. a. Auktionen) und um einige Jahre verlängert.
Für die Schweizer Förderinstrumente gemäss dieser Vorlage ist das EU-Beihilferecht inkl. Beihilfeleitlinien relevant; diese enthalten viele Kriterien, die Beihilfen zulässig machen. Es lässt sich positiv festhalten, dass gegenüber dem heutigen EnG am Auslaufen des Einspeisevergütungssystem nichts ändert, dieses aber nicht ersatzlos wegfällt, sondern durch Investitionsbeiträge ersetzt wird, die beihilferechtlich vorteilhafter sind. Eine teilweise Öffnung der Förderungen fürs Ausland ist nicht vorgesehen; die EU wünscht eine solche Öffnung zwar, schreibt sie aber nicht vor. Zudem bleibt es beim Auslaufen der Marktprämie für Grosswasserkraft, die die EU kritisch sieht. Obschon die Investitionsbeiträge und die Photovoltaik-Einmalvergütungen an sich unproblematische Instrumente sind, ist nicht ausgeschlossen, dass es im Beihilfekontext dereinst Justierungen braucht.
4 Grundzüge der Vorlage
4.1 Die beantragte Neuregelung
4.1.1 Ausbauziele und Förderzeitraum
Die bereits heute im EnG verankerten bis 2035 zu erreichenden Richtwerte für den Ausbau der Wasserkraft und anderer erneuerbarer Energien sollen zu verbindlichen Zielen erklärt werden. Dementsprechend werden die derzeit bis 2030 befristeten Investitionsbeiträge bis Ende 2035 verlängert. Neu wird zudem ein bis 2050 zu erreichendes Ausbauziel aufgenommen. Wie bisher beurteilt der Bundesrat alle fünf Jahre, ob die Ziele erreicht werden können, und beantragt dem Parlament gegebenenfalls die zusätzlich notwendigen Massnahmen. Dies gewährleistet eine langfristige Planungssicherheit für die Projektanten. Die Planungszeit von Wasserkraft- und Windenergieanlagen kann mehr als zehn Jahre dauern; darum sind insbesondere diese Technologien auf langfristig stabile und auf planbare Förderbedingungen
13 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren, ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82