Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/14: Revision des Energiegesetzes (Fördermassnahmen ab 2023) · 34 Seiten

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Maximalsätze zum Tragen kamen. Neu sollen deshalb die NAM nicht mehr berechnet werden müssen.

Dieses Vorgehen erhöht jedoch die Wahrscheinlichkeit einer Überförderung, insbesondere wenn der Marktpreis massgeblich steigen sollte. Der Bundesrat hat dies bei der konkreten Festsetzung der Ansätze auf Verordnungsstufe zu berücksichtigen.

Erhöhung des Förderanteils der Grosswasserkraft von 0,1 auf 0,2 Rp./kWh

Für die Grosswasserkraft stand bisher ein über fünf Jahre gemittelter Höchstanteil von 0,1 Rp./kWh aus dem Netzzuschlag zur Verfügung. Um die effizientesten Anlagen fördern zu können, hat der Bundesrat eine Stichtagsregelung eingeführt. Alle zwei Jahre werden rund 100 Millionen Franken vergeben; die Mittel des ersten Stichtags (für die Jahre 2018 und 2019) wurden vollständig verpflichtet.

Aktuelle Grossprojekte, wie die geplanten Wasserkraftanlagen Trift oder Chlus, weisen gemäss aktuellem Planungsstadium ein Investitionsvolumen von je bis zu 400 Millionen Franken auf. Unter Berücksichtigung der Kostenungenauigkeit ist somit zu erwarten, dass für ein solches Projekt ein Investitionsbeitrag von bis zu 200 Millionen Franken beantragt wird. Damit würden die Mittel von vier Jahren beansprucht. Mit der bestehenden Mittelausstattung besteht somit das Risiko, dass weitere Grosswasserkraftwerke verspätet oder gar nicht gefördert werden können und somit gar nicht gebaut werden. Solche grossen Anlagen verfügen über eine massgebliche Produktion und ihre Realisierung trägt substanziell zum Erreichen der Ausbauziele bei.

Es braucht somit eine grössere Unterstützung, d. h. mehr Fördergelder, um die Ausbauziele der Energiestrategie erreichen zu können. Neu sollen daher für die Grosswasserkraft 0,2 Rp./kWh zur Verfügung stehen.

Neue Regelung zu prioritären Anlagen

In der Schweiz existiert eine begrenzte Anzahl Möglichkeiten für neue Wasserkraftanlagen mit einer grossen zusätzlichen Produktionserwartung, welche für sich alleine einen grossen Beitrag an die Erreichung der Ausbauziele leisten können und auch für den Ausbau der Winterproduktion von Bedeutung sind. Angesichts der hohen Kosten für die Eigentümer und Betreiber für diese Grossprojekte ist es bei diesen Anlagen besonders wichtig, dass sie frühzeitig eine Einschätzung der Förderbarkeit erhalten. Diese Anlagen sollen daher als prioritäre Anlagen bevorzugt beurteilt werden. Sie sollen, wenn die Mittel knapp sind, vor den anderen Anlagen berücksichtigt werden. Zudem sollen die Mittel für die prioritären Anlagen flexibel eingesetzt werden können, sodass der Bau dieser Anlagen vorangetrieben werden kann.

Unter Berücksichtigung der momentan geltenden Verordnungsbestimmungen würde das bedeuten, dass Anlagen, die als prioritär bezeichnet würden, bei der Antragsstellung für einen Investitionsbeitrag am Stichtag vor den übrigen, nicht prioritären Anlagen berücksichtigt würden. An jedem Stichtag (alle zwei Jahre) würden die prioritären Anlagen, falls mehrere vorhanden sind, untereinander nach der Fördereffizienz geordnet. Das gleiche geschähe mit den übrigen, nicht prioritären Projekten. Letztere würden die an einem Stichtag verfügbaren Mittel erhalten. Für die prioritären Anlagen könnten, falls die verfügbaren Mittel nicht reichen, zusätzliche Mittel