Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/14: Revision des Energiegesetzes (Fördermassnahmen ab 2023) · 34 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Das Energiegesetz vom 30. September 20161 (EnG) enthält Richtwerte für den Ausbau der Elektrizität aus erneuerbaren Energien. Dazu zählen die Wasserkraft, die Sonnenenergie, die Windenergie, die Geothermie und die Biomasse. Die Werte im Gesetz sollen bis 2020 bzw. 2035 erreicht werden. Der Bundesrat hat sich in der Botschaft vom 4. September 20132 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 weitere Ziele bis 2050 gesetzt. Das Bundesamt für Energie (BFE) beobachtet jährlich, wie sich die aktuelle Entwicklung im Hinblick auf die Richtwerte präsentiert. Dieses Monitoring3 zeigt, dass die kurzfristigen Richtwerte bis 2020 voraussichtlich erreicht werden können. Allerdings scheint es aufgrund der bisherigen Entwicklungen so, dass zur Erreichung der längerfristigen Richtwerte bis 2035 weitere Anstrengungen notwendig sind.
Der Bundesrat hat bereits in seiner oben genannten Botschaft zum Entwurf des neuen EnG darauf hingewiesen, dass längerfristig weitere Massnahmen notwendig sein werden.4 Auf den Vorschlag des Bundesrates für ein Lenkungssystem (Verfassungsartikel über ein Klima- und Energielenkungssystem5) sind National- und Ständerat nicht eingetreten.
Ferner werden in den kommenden Jahren in Folge des beschlossenen Ausstiegs aus der Kernenergie bedeutende Stromerzeugungskapazitäten vom Netz gehen. Ähnliche Entwicklungen sind im Ausland zu erwarten. Auch wenn die Einbindung der Schweiz in den europäischen Strommarkt weiterhin sehr wichtig für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit der Schweiz sein wird, leistet ein verstärkter Ausbau der inländischen erneuerbaren Stromerzeugung einen bedeutenden Beitrag zur Versorgungssicherheit. Dazu sind heute die Signale so zu geben, dass die potenziellen Investoren genügend Planungssicherheit für ihre Entscheide haben. In diesem Sinne hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, ihm die notwendigen Gesetzesänderungen vorzulegen, damit die Investitionsanreize gegeben sind (vgl. dazu das Kap. «Erledigung parlamentarischer Vorstösse»). Bereits mit Verabschiedung des neuen EnG hat das Parlament zudem den Bundesrat beauftragt, ihm einen Erlassentwurf für die Einführung eines «marktnahen Modells» für die Grosswasserkraft zu unterbreiten (Art. 30 Abs. 5 EnG).
Zudem hat der Bundesrat am 28. August 2019 entschieden, sein Klimaziel für die Schweiz zu verschärfen.6 Neu soll die Schweiz ab 2050 nicht mehr Treibhausgase ausstossen, als natürliche und technische Speicher aufnehmen können (Netto Null
1 SR 730.0
2 BBl 2013 7561, hier 7594
3 www.energiemonitoring.ch
4 BBl 2013 7561, hier 7565f.
5 BBl 2015 7877, AB 2017 N 297, AB 2017 S 460
6 Medienmitteilung des Bundesrates vom 28. August 2019