Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/14: Revision des Energiegesetzes (Fördermassnahmen ab 2023) · 34 Seiten

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Regel Etiketten verwendet werden, die EU-weit identisch sind, und der Bundesrat deshalb Abweichungen in der Schweiz gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 199520 über die technischen Handelshemmnisse als Ausnahme vom Cassis-de-Dijon-Prinzip bewilligen müsste.

Zweitens soll der Bundesrat mehr Freiheit bei der Berechnungsgrundlage für die Effizienzkategorie und für die Aufnahme zusätzlicher Informationen erhalten. Aktuell kann als Berechnungsgrundlage für die Energieeffizienzkategorie lediglich der Verbrauch verwendet werden. Über die Energieeffizienz hinausgehende Informationen können in der Etikette nur beschränkt aufgenommen werden. Die vorgeschlagenen Anpassungen schaffen die rechtlichen Grundlagen, damit für die Bestimmung der Energieeffizienzkategorie neu andere bzw. zusätzliche Kriterien berücksichtigt werden könnten. Des Weiteren könnten zukünftig auch weitere Informationen dargestellt werden – z. B. Lärmemissionen, Luftschadstoffemissionen, Herstellungs- und Entsorgungsaufwand des Fahrzeugs usw. Dies entspräche auch den Entwicklungen in der EU, die im Rahmen der CO2-Regulierung längerfristig plant, Daten für den gesamten Lebenszyklus zu erheben und in die Regulierung einzubeziehen (Prüfung bis ca. 2023, Umsetzung später).

Durch die zusätzliche Flexibilität bei der Berechnungsgrundlage sowie die Möglichkeit, zusätzliche Informationen aufzuführen, wird die Grundlage für die Berücksichtigung von politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen, verhaltensökonomischen Erkenntnissen sowie den geplanten Regelungen in der EU geschaffen.

4.2 Umsetzungsfragen

Der Vollzug der in der Vorlage vorgeschlagenen Massnahmen erfolgt einerseits durch das BFE (vgl. dazu Kap. «Auswirkungen auf den Bund»), andererseits durch die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 EnG. Die Vollzugskosten können grösstenteils mit dem Netzzuschlag finanziert werden.

Im Weiteren möchte der Bundesrat folgende Hinweise betreffend die Governance in der Vollzugsorganisation, welche allerdings nicht im engeren Sinn die Vernehmlassungsvorlage betreffen, anbringen: Um die energie- und klimapolitischen Ziele zu erreichen bzw. die Dekarbonisierung des Schweizer Energiesystems bis 2050 herbeizuführen, rückt das Zusammengreifen der verschiedenen Energiebereiche auch in der Regulierung und dem Vollzug in den Vordergrund (z. B. in den Sektoren Strom, Wärme und Mobilität). Dieser Prozess ist in der Energieversorgung und der Energiewirtschaft bereits im Gang (Sektorkopplung) und wird mit verschiedenen bestehenden und angedachten Instrumenten in der Energie- und Klimagesetzgebung unterstützt und beschleunigt. Beispielsweise existieren Herkunftsnachweise (HKN) erst im Strombereich. Der Bundesrat hat gemäss geltendem Artikel 9 Absatz 5 EnG die Möglichkeit, HKN auch ausserhalb des Strombereichs einzuführen. Dabei stellt sich namentlich im Wärme- und Mobilitätsbereich zusätzlich zum eigentlichen HKN-Zweck (Transparenz über die Herkunft der gelieferten Energie) die Frage, ob sich weitere Zwecke mit Nachweissystemen erfüllen lassen, bei erneuerbaren Brenn-

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