Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/14: Revision des Energiegesetzes (Fördermassnahmen ab 2023) · 34 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Gegebenheiten werden die Geothermiebeiträge nach Projektphasen gestaffelt geleistet – jeweils für die Prospektion, die Erschliessung und den Bau sowie die Inbetriebnahme von Anlagen für die Stromerzeugung. Wie bisher können Projektanten pro Phase entweder um eine Garantie (vgl. Artikel 33) oder einen Beitrag ersuchen.

Neue Kleinwasserkraftanlagen

Um die Ausbauziele gemäss Artikel 2 Absatz 2 EnG erfüllen zu können, ist weiterhin das noch ungenützte Potenzial der Kleinwasserkraft zu erschliessen. Basierend auf der aktuellen Warteliste der Einspeisevergütung schätzt das BFE, dass mit Investitionsbeiträgen im Umfang von ca. 340 Millionen Franken Projekte mit einer Produktion von 390 GWh15 gefördert werden könnten. Künftig sollen deshalb neue Kleinwasserkraftanlagen mit einer Mindestleistung von 1 MW anstatt eine Einspeisevergütung einen Investitionsbeitrag erhalten. Dafür werden nicht mehr Fördermittel eingesetzt werden müssen als heute.

Alle Nebennutzungsanlagen, die die Untergrenzen gemäss Artikel 26 Absatz 1 EnG nicht erfüllen, können weiterhin trotzdem einen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen. Diese Unterschreitung der Untergrenzen soll der Bundesrat unter bestimmten Bedingungen auch für weitere Wasserkraftanlagen vorsehen können (wenn in einem bereits verbauten Gewässer ein zusätzliches Potenzial ohne weiteren Eingriff in die Natur genutzt werden kann).

Biomasse

Die Investitionsbeiträge für Biomasseanlagen werden von heute maximal 20 Prozent auf maximal 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten an die stromerzeugenden Anlageteile erhöht. Neu können auch Biogasanlagen von einem Investitionsbeitrag profitieren.

Anlagen, welche teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen, sowie Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) und öffentliche Abwasserreinigungsanlagen (ARA) können keine Investitionsbeiträge mehr in Anspruch nehmen. Diese Anlagen werden bereits kostendeckend über verursachergerechte Entsorgungsgebühren betrieben. Zudem müssen KVA gemäss der Abfallverordnung vom 4. Dezember 201516 (VVEA) energetische Mindestanforderungen einhalten. Sie sind verpflichtet mindestens 55 Prozent des Energiegehalts des Abfalls ausserhalb der Anlagen zu nutzen.

Bei ARA sollen die Umweltschutzvorschriften auf Verordnungsstufe analog zu den soeben erwähnten Regelungen für KVA um energetische Massnahmen so ergänzt werden, dass die ARA möglichst energieeffizient betrieben werden und allfälliges Klärgas sowie die Abwärme im Abwasser einer Nutzung zuführen müssen. Dabei sind u. a. der Gewässerschutz sowie die technischen und betrieblichen Möglichkeiten und die wirtschaftliche Tragbarkeit zu berücksichtigen.

15Ohne die bereits zugesagten Anträge weist die KEV-Liste noch ein Potenzial von Klein-

wasserkraftanlagen grösser 1 MWbr von ca. 520 GWh/a auf. Unter der Annahme, dass bei einer Fortführung der Förderung von neuen Kleinwasserkraftwerken 75 Prozent davon realisiert würden, resultiert ein zusätzliches Potenzial von ca. 390 GWh/a.

16 SR 814.600