Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/14: Revision des Energiegesetzes (Fördermassnahmen ab 2023) · 34 Seiten
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gemacht. Das Gleiche gilt für Geodaten aus Geothermieprojekten (vgl. dazu beispielsweise Ziffer 5 in Anhang 1 der EnV).
Art. 30 Abs. 4 Bst. e
Aufgrund der neuen Bestimmungen zu den Investitionsbeiträgen muss der Verweis angepasst werden.
Art. 33 Geothermie-Garantien
Alternativ zu den Investitionsbeiträgen nach Artikel 27b kann zur Risikoabsicherung von Investitionen wie bisher eine Garantie im Umfang von maximal 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten geleistet werden (Abs. 1).
Gemäss Absatz 2 kann die Gesuchstellerin für jede Etappe – Prospektion, Erschliessung und Errichtung einer Anlage – neu entscheiden, ob sie ein Gesuch um Investitionsbeitrag oder um eine Garantie stellen möchte.
Art. 35 Abs. 2 Bst. d und g
Aufgrund der Anpassungen bei den Investitionsbeiträgen bedarf es einer redaktionellen Anpassung dieser Bestimmung.
Art. 36 Begrenzung für einzelne Verwendungen und Warteliste
Das BFE strebt bei der Festsetzung der Mittel für die Photovoltaikanlagen sowie der anderen Technologien einen kontinuierlichen Zubau an und trägt der Kostenentwicklung bei der Photovoltaik einerseits und bei den übrigen Technologien andererseits Rechnung.
Die an einem Stichtag zur Verfügung stehenden Mittel für die gemäss Artikel 26 Absatz 7 durch das UVEK als prioritär bezeichneten Projekte berechnen sich aus den maximal über die ganze Förderperiode (2018 bis 2035) zur Verfügung stehenden Mitteln abzüglich der bis zum entsprechenden Stichtag bereits zugesicherten Mittel. Diese Mittel können jederzeit verwendet werden. Eine vorzeitige Auszahlung der Mittel würde durch die anderen Technologien vorfinanziert.
Art. 38 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1, 2 und 4
Investitionsbeiträge können neu bis Ende 2035 gesprochen werden. Zusätzlich kommt es zu redaktionellen Anpassungen aufgrund der Ausweitung der Investitionsbeiträge auf Wind- und Geothermieanlagen sowie der Auktionen bei Photovoltaikanlagen.
Art. 44 Abs. 1
Mit der Ausdehnung dieser Bestimmung soll es künftig möglich sein, bei den Kundeninformationen die Angaben zu den Emissionen stärker zu gewichten. Zudem soll sichergestellt werden, dass bei den Angaben der Energieintensität von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten und deren serienmässig hergestellten Bestandteilen auch