Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/14: Revision des Energiegesetzes (Fördermassnahmen ab 2023) · 34 Seiten
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Gemeinden als Eigentümer von Unternehmen, welche Förderbeiträge erhalten. Regionen, in welche aufgrund der Förderung Investitionen in Stromerzeugungskapazitäten fliessen, profitieren von den damit verbundenen Auswirkungen auf Beschäftigung und Abgaben an die Gemeinwesen. Dazu gehören insbesondere auch die Berggebiete. Insbesondere der stärkere Ausbau der Photovoltaik führt zu einer Erhöhung der Beschäftigung beim Installations-, Dachdecker und Elektrikergewerbe. Aber auch die angestrebte Zunahme des Baus von Wasserkraft-, Biomasse-, Wind- und Geothermie-Anlagen führt zu einer erhöhten Wertschöpfung insbesondere in peripheren Gebieten.
6.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Finanzierung der angepassten Förderregime erfolgt durch den bereits heute bestehenden Netzzuschlag. Dieser bleibt bei einem Maximum von 2,3 Rp./kWh (rund 1,3 Milliarden Franken pro Jahr). Die Stromkonsumentinnen und – konsumenten werden damit nicht stärker belastet als heute, jedoch etwas länger, da die Fördermassnahmen um fünf Jahre, bis 2035 verlängert werden. Dadurch verschiebt sich auch die Absenkung des Netzzuschlags, welche die Stromkonsumentinnen und –konsumenten um jährlich 500 bis 550 Millionen Franken entlasten wird, um fünf Jahre.
6.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Zur Senkung der energiebedingten CO2-Emissionen und damit zu einer Eindämmung des Klimawandels ist eine Dekarbonisierung insbesondere in den Bereichen Verkehr und Gebäude notwendig. Die Dekarbonisierung kann aus heutiger Sicht nur mit einer grossflächigen Elektrifizierung erreicht werden. Denn es ist davon auszugehen, dass künftig vermehrt Öl- und Gasheizungen durch Wärmepumpensysteme ersetzt werden. Auch bei der Mobilität weichen die Verbrennungsmotoren zunehmend effizienteren elektrischen Antrieben. Die Erzeugung der dafür notwendigen Elektrizität darf nicht selbst zusätzliche CO2-Emissionen bewirken. Vor dem Hintergrund des beschlossenen Atomausstiegs ist darum ein Ausbau der Stromerzeugung mittels erneuerbarer Energien nötig. Ein solcher wird mit der Vorlage massgeblich unterstützt. Die Gesetzesrevision unterstützt damit massgeblich die Erreichung der klimapolitischen Ziele der Schweiz.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Die vorgenommenen Änderungen stützen sich in erster Linie auf den Energieartikel (Art. 89 der Bundesverfassung [BV]). Daneben dienen aber auch der Umweltschutz- sowie der Wasserartikel als Grundlage (Art. 74 und 76 BV), vgl. dazu die entspre-