Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/14: Revision des Energiegesetzes (Fördermassnahmen ab 2023) · 34 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

Um sicherzustellen, dass eine Photovoltaikanlage, für die im Auktionsverfahren ein Zuschlag erteilt wurde, auch tatsächlich gebaut wird bzw. um eine allenfalls zu verfügende Sanktion später auch einbringen zu können, kann der Bundesrat vorsehen, dass als Voraussetzung für die tatsächliche Zusicherung der Einmalvergütung eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen ist (Abs. 4).

Auch mit der in Absatz 5 enthaltenen Möglichkeit, eine Sanktion vorzusehen, für den Fall, dass eine im Auktionsverfahren angebotene Photovoltaikanlage nicht oder nicht wie angekündigt gebaut wird, erhält der Bundesrat ein Mittel, um die Realisierungswahrscheinlichkeit von Photovoltaikanlagen, für die ein Zuschlag erteilt wird, zu erhöhen. Eine entsprechende Sanktion würde zusätzlich zur Rückforderung, wie sie in Artikel 28 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199022 (SuG) vorgesehen ist, hinzukommen.

Art. 26 Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen

Mit dem Wegfall der KEV haben neue Anlagen ab 1 MW Anspruch auf einen Investitionsbeitrag. Erhebliche Erweiterungen von bestehenden Anlagen erhalten einen Beitrag, wenn die Anlage nach der Erweiterung eine Leistung von mindestens 300 kW aufweist. Dagegen erhalten erhebliche Erneuerungen nur noch bis zu einer Leistung von höchstens 5 MW einen Beitrag: Bei kleinen Wasserkraftanlagen ist eine Erneuerung nicht wirtschaftlich und daher würden sie ohne einen Investitionsbeitrag nicht ersetzt, sondern abgestellt. Der Bundesrat kann diese Leistungsobergrenze herabsetzen (Art. 29 Abs. 3 Bst. j EnG). Grössere Anlagen können hingegen wirtschaftlich betrieben werden und so die Investition in die Erneuerung amortisieren (Abs. 1).

Die Bestimmung, dass Pumpspeicherkraftwerke keinen Investitionsbeitrag erhalten sollen, wird in Absatz 2 konkretisiert. Gemäss den parlamentarischen Diskussionen sollten nur reine Pumpspeicherkraftwerke von der Förderung mit Investitionsbeiträgen ausgeschlossen sein. Aus diesem Grund wird bei Anlagen mit teilweisem Umwälzbetrieb nur Letzterer ausgeschlossen. Dies ist bereits heute Praxis.

Für neue und erheblich erweiterte Wasserkraftanlagen von mindestens 1 MW bzw. 300 kW kann ein Projektierungsbeitrag für die Aufwände im Rahmen der Projektierung bis hin zur Erlangung der Konzession und der Baubewilligung zugesprochen werden (Abs. 4). Das BFE prüft vorerst, beispielsweise anhand von Vorstudien im Sinne der SIA-Normen, ob das Vorhaben den grundlegenden technischen Standards entspricht und plausibel ist. Wenn ja, wird der Gesuchstellerin bis zu 40 Prozent der Projektierungskosten bis zur Erlangung der Konzession und der Baubewilligung (Projektierung gemäss SIA-Normen) zugesichert. Die Projektierungskosten gelten, wie bereits heute, bei der Berechnung des Investitionsbeitrags nach Absatz 1 als anrechenbare Kosten. Ein allfälliger Investitionsbeitrag wird um die Höhe des Beitrags für die Projektierungskosten reduziert. Damit wird sichergestellt, dass die Projektierungskosten nicht doppelt vergütet werden.

Nebennutzungsanlagen können weiterhin einen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen, auch wenn sie die Untergrenzen von Absatz 1 nicht erreichen (Abs. 5). Es

22 SR 616.1