Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/14: Revision des Energiegesetzes (Fördermassnahmen ab 2023) · 34 Seiten
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Abbildung 4: Entwicklung des Netzzuschlagsfonds. Die zugrundeliegenden Annahmen basieren auf einem mittleren, aus heutiger Sicht wahrscheinlichem Szenario, der heute gültigen Planung und dem Inkrafttreten der vorliegenden EnG-Revision per 2023. Änderungen der Rahmenbedingungen, der Annahmen oder der Förderbeiträge können erhebliche Abweichungen ergeben.
6.2 Personelle Auswirkungen
Die Vorlage führt dazu, dass beim BFE die personellen Ressourcen in den entsprechenden Bereichen auf dem heutigen Niveau beibehalten werden. Zwar sinkt der Vollzugsaufwand auf der einen Seite, da die nicht-amortisierbaren Mehrkosten nicht mehr für jede einzelne Anlage berechnet werden, auf der anderen Seite entsteht neuer Aufwand insbesondere aufgrund der Projektierungsbeiträge und der Investitionsbeiträge für neue Kleinwasserkraftanlagen und Windenergieanlagen. Die betroffenen Stellen werden mit dem Netzzuschlag finanziert.
6.3 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Vorlage hat keine direkten Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden bzw. auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Indirekt profitieren Kantone und