Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 37 Seiten

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6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Für die Schweiz bestehen im Bereich des Besitzesschutzes und des Zivilprozessrechts mit Ausnahme bilateraler und multinationaler Vereinbarungen über die internationale Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung – vorab in Zivil- und Handelssachen mit dem Lugano-Übereinkommen (LugÜ) – zurzeit keine verbindlichen internationalen Verpflichtungen.

6.3 Erlassform

Die Vorlage enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.

6.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Mit der Vorlage werden keine Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat delegiert.

6.5 Datenschutz

Unter dem Gesichtspunkt der Bearbeitung von Personendaten hat die vorliegende Anpassung des Zivilgesetzbuches und der Zivilprozessordnung keine Auswirkungen.