Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 37 Seiten

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wie der Polizei, gewisse Instrumente gegen andauernde Hausbesetzungen zur Verfügung.40

Von den Vermögensdelikten kommen im Zusammenhang mit einer Hausbesetzung nur die Sachbeschädigung (Art. 144 StGB41) oder die unrechtmässige Entziehung von Energie (Art. 142 StGB) in Betracht. Bei den Freiheitsdelikten ist vornehmlich der Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) zu erwähnen, bezeichnet doch der Besitz eine faktische Herrschaftsbeziehung, die ähnlich dem von Artikel 186 StGB geschützten Hausrecht auf die Verfügungsgewalt über die Liegenschaft abstellt.42

Zur Strafverfolgung wegen Hausfriedensbruchs infolge Hausbesetzung kommt es grundsätzlich nur gestützt auf einen Strafantrag der oder des Berechtigten. Liegt ein Strafantrag vor, so sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, ein Strafverfahren einzuleiten, die zur Verfügung gestellten Beweiserhebungsmöglichkeiten zu nutzen sowie die erforderlichen Zwangsmassnahmen anzuordnen. All diese Massnahmen führen indes – letztlich auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit – nicht zu einem präventiven strafrechtlichen Besitzesschutz und begründen insbesondere auch keinen Anspruch auf Räumung der besetzten Liegenschaft. Mit der Einleitung eines Strafverfahrens kann somit letztlich oft nicht mehr als eine Erschwerung der Hausbesetzung erreicht werden.43

1.2.7 Praxis kantonaler Behörden bei Hausbesetzungen44

Die Auswertung der Praxis bei der Erstellung des Gutachtens und insbesondere die Rückmeldungen von Seiten der Gerichte haben ergeben, dass die Räumung der besetzten Liegenschaft im Zivilverfahren die von einer Hausbesetzung Betroffenen vor grosse Herausforderungen stellt (vgl. dazu auch Ziff. 1.3 und 1.4.3). Obschon die Verfahren nach den eigenen Einschätzungen von den Gerichten relativ schnell bewältigt werden können, gibt es insbesondere Probleme bei der Zustellung der gerichtlichen Entscheide oder Verfügungen an die einerseits unbekannten und andererseits stets wechselnden Hausbesetzerinnen und Hausbesetzer. Dieselben Umstände erschweren auch die Feststellung der passivlegitimierten Personen erheblich, was Auswirkungen bis hin zur Vollstreckung der Räumung haben kann (vgl. dazu auch Ziff. 1.3 und 1.4.3).

40 Weder Ulrich, Häuserbesetzungen aus strafrechtlicher Sicht, Sicherheit & Recht 2018, S. 15 ff., S. 20 f.

41 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937; SR 311.0.

42 BGE 128 IV 81; BGer Urteil 6B_924/2016 vom 24. März 2017; vgl. aber auch BGer Urteil 6S.5/2004 vom 21. Mai 2004; Weissenberger Philippe, Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, Basel 2013, Art. 144 StGB N 7; Stratenwerth Günter/Wohlers Wolfgang, SHK - Stämpflis Handkommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bern 2013, Art. 142 StGB N 1; Weder (Fn. 40), S. 15 ff.

43 Delnon Vera/Rüdy Bernhard, Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, Basel 2013, Art. 186 StGB N 41; Weder (Fn. 40), S. 19 f.; Mazzucchelli Goran/Postizzi Mario, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jungendstrafprozessordnung, Basel, 2011, Art. 115 StPO N 94 ff., Art. 118 StPO N 2, 6; Dolge Annette, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jungendstrafprozessordnung, Basel, 2011, Art. 122 StPO N 28 und 65 ff., Art. 123 StPO N 9 ff.

44 Vgl. weiterführend Mabillard (Fn. 3), BT, I.G.