Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 37 Seiten
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privater Rechte behördliche Hilfe geleistet wird, ist jedoch grundsätzlich Sache des kantonalen öffentlichen Rechts. Die bundesrechtlichen Grundsätze des rechtstaatlichen Handelns, der Subsidiarität und des Willkürverbots sowie die allgemeinen Verfahrensgarantien und die einschlägigen Grundrechte sind aber auch von den Kantonen einzuhalten.63
Unter geltendem Recht ist – auch bei Hausbesetzungen – Selbsthilfe ohne und solche mit behördlicher Unterstützung möglich, wobei es für die Zulässigkeit der Selbsthilfe keine Rolle spielt, ob Unterstützung der Polizei oder der Zivilgerichte verfügbar ist. Dieses Nebeneinander vermag in der Praxis verwirrend sein. Ausserdem liegt streng genommen eigentlich gar keine Selbsthilfe mehr vor, sobald behördliche Hilfe in Anspruch genommen wird. Letztlich führt die behördliche Unterstützung nämlich dazu, dass das staatliche Gewaltmonopol nicht mehr durchbrochen wird. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Selbsthilfe nach Artikel 926 ZGB, wo rechtzeitig amtliche Hilfe eingeholt werden kann, ebenfalls als ausgeschlossen. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass nicht nur die Selbsthilfe nach Artikel 52 Absatz 3 OR voraussetzt, «… dass nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruchs oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte»64, sondern dies ebenfalls für die Selbsthilfe des Besitzesschutzes gilt, «…weil Art. 926 Abs. 3 ZGB jede nach den Umständen nicht gerechtfertigte Gewalt verbietet»65. In der Literatur ist umstritten, inwieweit Selbsthilfe zulässig sein soll, wenn obrigkeitliche Hilfe zur Verfügung steht. Einigkeit besteht allerdings darüber, dass, wo jede amtliche Hilfe zu spät kommen würde, eine verhältnismässige Selbsthilfe erlaubt ist.66
Fraglich dabei ist, ob die Polizei bei Hausbesetzungen – auch abgesehen vom Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheids – eine Interventionspflicht trifft. Zur Interventionspflicht gestützt auf die Eigentumsgarantie hat das Bundesgericht festgestellt, dass – solange sich die Besitzerin oder der Besitzer nicht mit der Hausbesetzung abgefunden hat – eine krasse Beeinträchtigung des Besitzes vorliegt und nicht nur die privaten Rechte der von der Hausbesetzung betroffenen Personen, sondern auch die öffentliche Ordnung gestört sein können. Seitens der Besitzerin oder des Besitzers besteht daher grundsätzlich ein Interventionsanspruch gegenüber der Polizei, doch ist dieser Anspruch nicht absolut und unbedingt. Zum Eingriff verpflichtet ist die Polizei nur gestützt auf (1) den allgemeinen Polizeiauftrag oder eine entsprechend ausgestaltete gesetzliche Grundlage (2) für Hausbesetzungen, von denen sie Kenntnis hat und gegen die (3) in Abwägung der gegebenen Interessen (4) verhält-
63 Mabillard (Fn. 3), BT, I.C.6a); BGE 119 Ia 28 E. 2 S. 30 f.; BGer Urteil 1P.624/1989 vom 8. Mai 1991 E. 3a (Fn. 52); Waldmann Bernhard/Borter Emanuel, Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 46 BV N 5 ff., 16 ff.
64 BGer Urteil 4P.148/2001 vom 25. Oktober 2001 E. 3b.
65 BGer Urteil 4P.148/2001 vom 25. Oktober 2001 E. 3b.
66 BGer Urteil 4P.148/2001 vom 25. Oktober 2001 E. 3b; BGE 128 IV 250, E. 3.2 S. 253 f.; BGer Urteil 6S.5/2004 vom 21. Mai 2004 E. 2.2; Ostertag (Fn. 57), BK-Art. 926 ZGB N 29; Arnet/Eitel (Fn. 26), Art. 926 ZGB N 4, 6; Stark/Lindemann (Fn. 15), Art. 926 ZGB N 17, 23; Homberger (Fn. 55), Art. 926 ZGB N 26; Sutter-Somm (Fn. 30), Rz. 1331; Ernst (Fn. 15), Art. 926 N 7; Mabillard (Fn. 3), BT, I.C.6b).