Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 37 Seiten
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ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, kommt gemäss Artikel 255 Buchstabe b ZPO der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung:88 Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es hat sich vom Vorhandensein der von der gesuchstellenden Person behaupteten Tatsachen selbst zu überzeugen, ist aber nicht verpflichtet, den Sachverhalt zu erforschen. Wo nötig, fordert das Gericht von der gesuchstellenden Person weitere Beweise ein, wobei keine Beweismittelbeschränkungen bestehen (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO).89 Analog zum gerichtlichen Verbot wird dieser Grundsatz in Absatz 2 neben der allgemeinen Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person in zwei Punkten eingeschränkt beziehungsweise präzisiert. So hat die gesuchstellende Person ihren Besitz am betroffenen Grundstück mit Urkunden (insbesondere mit einem Grundbuchauszug, Baurechtsvertrag, Miet- oder Pachtvertrag etc.) zu beweisen (strikter Beweis); gelingt dieser Beweis nicht, so ist das Gesuch mangels Aktivlegitimation abzuweisen. Daneben ist im Gesuch die rechtswidrige Störung oder Entziehung des Besitzes am Grundstück mit den nach Artikel 254 ZPO zulässigen Beweismitteln glaubhaft zu machen. Darüber hinaus hat die gesuchstellende Person nach den allgemeinen Grundsätzen auch ihr Rechtsschutzinteresse darzulegen (vgl. Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO) und damit insbesondere, dass sich die gerichtliche Verfügung (auch) gegen einen unbestimmten Adressatenkreis richtet. Zur Vermeidung einer krass rechtsmissbräuchlichen Anrufung der gerichtlichen Verfügung (beispielsweise gegen abwesende unliebsame Mieterinnen und Mieter, Dienstbarkeitsberechtigte oder Personen aus der Nachbarschaft etc.) werden die Gerichte in diesem Kontext auch zu prüfen haben, ob es sich bei den mutmasslich Unberechtigten tatsächlich um der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller unbekannte Personen handelt. Im Zweifelsfall wird diese Überprüfung mit relativ geringem Aufwand, beispielsweise mittels Prüfung des Grundbuchauszugs (hinsichtlich potentieller Dienstbarkeitsberechtigter) und von Telefonbucheinträgen oder der Nachfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt (hinsichtlich potentieller Mieterinnen und Mieter), möglich sein.
Nach Absatz 3 entscheidet des Gericht unverzüglich. Diese Abweichung zum gerichtlichen Verbot rechtfertigt sich, weil die gerichtliche Verfügung primär die Beseitigung einer bereits eingetretenen Besitzesverletzung bezweckt. Bei Gutheissung erlässt das entscheidende Gericht von Amtes wegen auch die notwendig erscheinenden Vollstreckungsmassnahmen. Als Vollstreckungsmittel kommen die im Gesetz vorgesehenen Instrumente in Frage (insbesondere Art. 343 ZPO), bei einer Hausbesetzung im Regelfall die Anordnung einer Räumung des Grundstücks.
Art. 260b Bekanntmachung und Einsprache
Damit die grundlegenden Verfahrensrechte der von der gerichtlichen Verfügung betroffenen unberechtigten und unbekannten Personen gewahrt werden, muss auch gegen die gerichtliche Verfügung Einsprache erhoben werden können. Nach Artikel 260b soll dabei Artikel 260 ZPO sinngemäss zur Anwendung gelangen. Wer die gerichtliche Verfügung nicht anerkennen will, kann also beim anordnenden Gericht Einsprache erheben. Diese Einsprache bedarf zwar keiner Begründung, verlangt aber
88 Ingrid Jent-Sørensen (Fn. 34), Art. 258-260 N 6.
89 Mazan Stephan, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, ZPO 255 N 7; Güngerich Andreas (Fn. 86), Art. 255 N 2.