Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 37 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht
2 Rechtsvergleich
2.1 Deutschland
Haus- und Grundstücksbesetzungen erfüllen den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs von § 123 des deutschen Strafgesetzbuches und stellen damit nach deutschem Recht eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der allgemeinen polizeilichen Eingriffsermächtigung der Bundesländer dar. Die Beseitigung einer solchen Störung fällt in die polizeiliche Aufgabenzuständigkeit. Daher besteht die Pflicht zum Eingreifen der Polizei auch, wenn der Polizei nach dem Polizei- und Ordnungsrecht der Bundesländer der Schutz privater Rechte nur dann obliegt, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die Zwangsräumung basierend auf einem zivilrechtlichen Vollstreckungstitel setzt voraus, dass die Räumungsschuldner (Hausbesetzer und Hausbesetzerinnen) im Vollstreckungstitel namentlich oder sicher identifizierbar benannt werden. Ein «Titel gegen Unbekannt» oder ein grundstücksbezogener Titel ist gemäss jüngerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach geltendem Recht nicht möglich.76
2.2 Frankreich
Das Verfahren zur Räumung einer besetzten Wohnung sowie dessen Dauer hängt in Frankreich im Wesentlichen davon ab, wieviel Zeit seit dem Beginn der Hausbesetzung vergangen ist und ob es sich beim besetzten Objekt um eine Erst- oder Zweitwohnung oder um eine leerstehende Wohnung handelt. Kann mit Dokumenten nachgewiesen werden, dass es sich bei der besetzten Wohnung um eine Erstwohnung (Hauptwohnsitz) handelt, wird die von der Besetzung betroffene Person über eine Strafanzeige bei der Polizei eine relativ rasche Räumung ihrer Wohnung erwirken können. Handelt es sich bei der besetzten Wohnung um eine Zweitwohnung und dauert die Hausbesetzung weniger als 48 Stunden an, kann die polizeiliche Räumung unter Umständen ohne gerichtlichen Entscheid erwirkt werden. Diese 48- Stunden-Frist ist aber in keinem Gesetz festgelegt; es handelt sich dabei bloss um eine in der Praxis der Polizei und Staatsanwaltschaft etablierte Frist (sogenannte «délai de flagrance»), deren Anwendung und Berechtigung umstritten sind.77 Wird allerdings in den ersten 48 Stunden der Hausbesetzung nichts unternommen, muss für die Erwirkung einer Räumung immer der Gerichtsweg beschritten werden. Das Verfahren dauert dabei in der Regel sechs bis zehn Monate und setzt voraus, dass vor Gericht mindestens eine Hausbesetzerin oder ein Hausbesetzer namentlich benannt werden. Mit der Inkraftsetzung des «loi ELAN» hat der französische Gesetzgeber die Vorschriften zu Ungunsten der Hausbesetzerszene verschärft: zum einen gilt die zweimonatige Schonfrist zum Auszug nach erfolgter gerichtlicher
76 Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2017, I ZB 103/16.
77 Vielmehr wird betreffend Frist auf Artikel 53 der französischen Strafprozessordnung und die dort im Zusammenhang mit den «délits flagrants» festgesetzte Frist von 8 Tagen für die Dauer der Untersuchungen der Staatsanwaltschaft verwiesen.