Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 37 Seiten
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4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Vorlage hat in verschiedener Hinsicht Auswirkungen auf die Kantone:
– Aufgrund der Anpassung der ZPO kann sich allenfalls im Einzelfall ein Anpassungsbedarf bei den kantonalen Gerichtsverfahrens- und -organisationsgesetzen ergeben. Im Rahmen der Inkraftsetzung wird dafür zu sorgen sein, dass den Kantonen die dafür notwendige Zeit zur Verfügung stehen wird.
– Die Vollstreckung der von den Zivilgerichten mit gerichtlicher Verfügung angeordneten Massnahmen zum Besitzesschutz werden im Einzelfall von den kantonalen Behörden, insbesondere den Polizeibehörden vollstreckt werden müssen. Es obliegt den Kantonen, die von ihnen entwickelten standardmässig praktizierten Vorgehensweisen bei Hausbesetzungen auf deren Anpassungsbedarf zu prüfen und nötigenfalls anzupassen sowie die dafür notwendigen Ressourcen zu gewährleisten.
Die Vorlage überträgt den Kantonen und Gemeinden keine neuen Vollzugsaufgaben. Bereits heute beschreiten von Hausbesetzungen ‒ oder allgemein Besitzesverletzungen ‒ Betroffene den Gerichtsweg. Ein signifikanter administrativer oder finanzieller Mehraufwand bei den Gerichtsbehörden ist allein aufgrund der neu vorgesehenen Möglichkeit auch gegen namentlich nicht bekannte Personen zu klagen, grundsätzlich nicht zu erwarten. Im Übrigen bleibt die kantonale Kompetenz im Polizeibereich gewahrt und bleibt es den Kantonen vorbehalten, die aus ihrer Sicht sinnvolle Rolle der Polizei im Kontext des Besitzesschutzes zu bestimmen.
Mit den vorgeschlagenen Anpassungen soll vorab zugunsten der Besitzerinnen und Besitzer ein optimierter Besitzesschutz für eine möglichst rasche Räumung besetzter Liegenschaften bereitgestellt werden. Von raschen Räumungen profitieren letztlich insbesondere auch diejenigen urbanen Zentren, welche von Hausbesetzungen und damit regelmässig einhergehenden Begleiterscheinungen und allenfalls sogar Ausschreitungen betroffen sind.
4.3 Andere Auswirkungen
Aufgrund der überschaubaren Anzahl von Hausbesetzungen91 sind keine unmittelbar spürbaren Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und Gesellschaft zu erwarten. Überdies lassen sich volkswirtschaftliche Auswirkungen von Anpassungen des
91 Vgl. dazu Mabillard (Fn. 3), wonach die untersuchten Kantone im Jahresdurchschnitt folgende Anzahl besetzter Liegenschaften verzeichnen: Kanton bzw. Stadt Genf: 1-2 (Mabillard [Fn. 3], BT I G. 2. c. bb.) Kanton Waadt: vermutungsweise 2 (Mabillard [Fn. 3], BT I. G. 3. c. bb.) Kanton bzw. Stadt Bern: keine Angabe, jedoch 10-16 Polizeieinsätze verschiedener Art im Zusammenhang mit Hausbesetzungen in den Jahren 2013-2017 (Mabillard [Fn. 3], BT I. G. 4. c. bb.) Kanton bzw. Stadt Zürich: 15-25 (Mabillard [Fn. 3], BT I. G. 5. c. bb.) Kanton Basel-Stadt: keine Angabe (Mabillard [Fn. 3], BT I. G. 6. c. bb.).