Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 37 Seiten

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weder gewaltsam noch heimlich entzogen worden sein. Es genügt Eigenmacht, also das Fehlen einer Einwilligung oder eines anderweitigen Rechtfertigungsgrunds sowie eines besseren Rechts gemäss Artikel 927 Absatz 2 ZGB.26

Die Klage aus Besitzesstörung gemäss Artikel 928 ZGB kann als Beseitigungs-, Unterlassungs- oder Schadenersatzklage erhoben werden, wenn die Sachherrschaft zwar nicht entzogen, aber beeinträchtigt wird. Als Besitzesstörung gilt nur eine andauernde oder ernsthaft zu befürchtende übermässige Beeinträchtigung der Sachherrschaft der Besitzerin oder des Besitzers, wobei sich die Übermässigkeit aus den für die Besitzesausübung massgebenden Gesetzesbestimmungen ergibt. Wie die Klage aus Besitzesentziehung setzt auch die Klage aus Besitzesstörung lediglich verbotene Eigenmacht voraus. Allerdings enthält Artikel 928 ZGB keinen mit Artikel 927 Absatz 2 ZGB vergleichbaren Vorbehalt des besseren Rechts. Dennoch lässt sich auch die Klage aus Besitzesstörung nicht losgelöst von der Frage des besseren Rechts beurteilen.27

1.2.5 Zivilprozessualer Besitzesschutz28

Vorauszuschicken ist, dass obschon die Artikel 927 f. ZGB in Verbindung mit Artikel 937 Absatz 2 ZGB der von einer Hausbesetzung betroffenen Person selbstständige zivilrechtliche Schutzansprüche einräumen, der possessorische Besitzesschutz letztlich immer nur eine provisorische Funktion wahrnehmen und einen vorsorglichen Rechtsschutz gewährleisten kann. Besitzesschutzurteile führen nur zur Wiederherstellung oder Erhaltung des Zustands der tatsächlichen Gewalt über die Sache, entscheiden aber nicht über das Recht an der Sache selber. Entsprechend können sie durch ein späteres Urteil über den petitorischen Besitzesschutz umgestossen werden.29 Zum petitorischen Besitzesschutz gehören die Eigentums- bzw. Eigentumsfreiheitsklage gemäss Artikel 641 Absatz 2 ZGB, die Klage aus dem Grundbucheintrag gemäss Artikel 937 Absatz 1 ZGB sowie Rechtsbehelfe gemäss Artikel 679 ZGB, Artikel 684 ZGB und Artikel 975 ZGB.

Da die materiell-rechtlichen Regelungen zum Besitzesschutz keine spezifische Umsetzung im Zivilprozessrecht erfahren haben, stehen bei der Berufung auf Artikel 927 f. in Verbindung mit Artikel 937 Absatz 2 ZGB grundsätzlich sämtliche Verfahrensarten offen.30 Der Besitzesschutz kann daher grundsätzlich auch im ordentlichen beziehungsweise vereinfachten Verfahren erreicht werden. Das ist in den Fällen angezeigt, in denen die Rechtslage komplex oder der Sachverhalt nicht

26 Ernst (Fn. 15), BSK-Art. 927 ZGB N 1 f.; Arnet Ruth/Eitel Paul, CHK – Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, Art. 641-977 ZGB, Zürich 2016, Art. 927 ZGB N 2 u. 5; BGer Urteil 4A_197/2017 vom 13. März 2018 E. 3.2.2.

27 Stark/Lindemann (Fn. 15), Art. 928 ZGB N 4; Arnet/Eitel (Fn. 26), Art. 928 ZGB N 2, 4; Ernst (Fn. 15), Art. 928 ZGB N 1 ff.; BGE 135 III 633 E 3.1; BGer Urteil 5A_59/2010 vom 22. März 2010 E 2.1; BGer Urteil 5A_828/2010 vom 28. März 2010 E. 3.

28 Vgl. zum Ganzen und weiterführend Mabillard (Fn. 3), BT, I. E.

29 BGer Urteil 4A_197/2017 vom 13. März 2018 E. 3.1; BGer Urteil 5P.220/2000 vom 6. September 2001 E. 2b.

30 Ernst (Fn. 15), Vorbem. Art. 926-929 ZGB N 35a f.; Sutter-Somm Thomas, Schweizerisches Privatrecht, Eigentum und Besitz, Bd. V/1, Basel 2014 Rz. 1346; Stark/Lindemann (Fn. 15), Vorbem. zu Art. 926-929 ZGB N 106 ff.