Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 37 Seiten

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liquide ist, mithin ein summarisches Verfahren gemäss Artikel 257 oder 261 ff. ZPO31 ausgeschlossen ist.32

Im Rahmen des beschleunigten Rechtsschutzes des summarischen Verfahrens stehen sowohl der Rechtsschutz in klaren Fällen als auch die vorsorgliche Massnahme zur Verfügung. Die beiden Verfahren sind auch parallel einsetzbar. In der Lehre wird daher zuweilen empfohlen, ein Gesuch um Besitzesschutz in klaren Fällen, verbunden mit einem Gesuch um eine petitorische vorsorgliche Massnahme, zu stellen und eventualiter ein Gesuch um dieselbe Massnahme mit Ansetzung einer Prosekutionsfrist.33 Ist der Sachverhalt liquide und die Rechtslage klar, kann der Besitzesschutz im Summarverfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen gemäss Artikel 257 ZPO erreicht werden. Der Sachverhalt ist dabei von der Besitzerin oder dem Besitzer grundsätzlich mit Urkunden zu beweisen, was – ungeachtet der Beweismittelerleichterung gemäss Artikel 254 Absatz 2 ZPO – insbesondere bei Hausbesetzungen zuweilen Schwierigkeiten bereiten kann. Gerade die Rechtslage wird insbesondere bei der Einrede des besseren Rechts und aufgrund der zu beweisenden verbotenen Eigenmacht, wenn die Gegenpartei eine Einwilligung oder andere Rechtfertigungsgründe vorbringt, oft nicht die erforderliche Klarheit erreichen.34Vorsorgliche Massnahmen nach Artikel 261 ff. ZPO setzen (1) einen glaubhaften Massnahmeanspruch und (2) einen ebensolchen Massnahmegrund sowie (3) die Verhältnismässigkeit der Massnahmen voraus. Ein Massnahmeanspruch gemäss Artikel 927 f. in Verbindung mit Artikel 937 Absatz 2 ZGB ist gegeben, solange keine offenkundige Einwilligung vorliegt und der Besitzesschutzanspruch nach Artikel 929 ZGB nicht verwirkt ist. Liegt eine Besitzesbeeinträchtigung, die naturgemäss im Hauptverfahren nicht wiedergutgemacht werden kann und eine Gefahrenabwehr dringlich macht, vor, so ist der Massnahmegrund gegeben, solange die Beeinträchtigung unerwünschte Folgen hat. Entsprechend genügt es für vorsorgliche Massnahmen zum possessorischen Besitzessschutz, wenn (i) der Hausbesitz und (ii) die effektive beziehungsweise befürchtete Besitzesbeeinträchtigung durch die Hausbesetzung dargelegt sind. An die Verhältnismässigkeit und die Interessenabwägung sind keine hohen Anforderungen zu stellen, da mit dem Besitzesschutz lediglich der bisherige Zustand wiederherzustellen versucht wird.35 Werden vorsorgliche Massnahmen gewährt, führen sie im Ergebnis zu einem definitiven (possessorischen) Rechtsschutz, welcher unter dem Vorbehalt des Entscheids über den petitorischen Besitzesschutz ergeht. Allerdings ist das Gericht nur dann verpflichtet, die Ansprüche gemäss Artikel 927 f.

31 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO); SR 272.

32 Ernst (Fn. 15), Vorbem. Art. 926-929 ZGB N 41 f., 49 ff., 56 ff.; Stark/Lindemann (Fn. 15), Vorbem. zu Art. 926-929 ZGB N 106; Sutter-Somm (Fn. 30), Rz. 1346 ff.; BGE

133 III 638 E. 2 S. 638.

33 Ernst (Fn. 15), Vorbem. Art. 926-929 ZGB N 37 f., 43 ff., 49 ff.

34 Stark/Lindemann (Fn. 15), Vorbem. zu Art. 926-929 ZGB N 106 ff.; Sutter-Somm (Fn. 30), N. 1347; Ernst (Fn. 15), Vorbem. Art. 926–929 N. 37 ff. m.Vw.a. BGE 135 III 633; Ernst (Fn. 30), S. 102 f.; BGer Urteil 5A_710/2013 vom 17. Februar 2014; Jent- Sørensen Ingrid, Kurzkommentar ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2014, Art. 257 ZPO N 16, Art. 248 ZPO N 13.

35 Stark/Lindemann (Fn. 15), Vorbem. zu Art. 926-929 ZGB N 106 ff., Art. 929 N 10; Ernst (Fn. 15), Vorbem. Art. 926-929 ZGB N 43 ff., 49 ff., Art. 929 N 4; Sutter-Somm (Fn. 30), Rz. 1335; Sprecher Thomas, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 261 ZPO N 10, 29, 34, 39, 47, 55, Art. 262 ZPO N 32, 47 ff.