Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 37 Seiten

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In der Lehre wird für die Dauer der Selbsthilfefrist einerseits vertreten, dass die Besitzeskehr «sofort nach Vollendung des Besitzesentzugs» stattzufinden hat.56 Andererseits ist auch zu lesen, dass die Besitzerin oder der Besitzer sofort, nachdem ihr oder ihm der Besitzesentzug bekannt wurde oder bekannt werden konnte, zu reagieren hat.57 Zum Begriff «sofort» selbst wird dann in der Lehre ausgeführt, dass «ohne Verzug» zu reagieren ist58 oder eine Reaktion «innert kurzer Zeit» zu erfolgen hat.59 Teilweise wird auch die Meinung vertreten, dass die Berechtigten auf die Klage von Artikel 927 ZGB verwiesen bleiben, sofern sie die Besitzeskehr nicht «unmittelbar» nach dem Besitzesentzug vornehmen.60 In der älteren Lehre wird wiederum ausgeführt, der Begriff «sofort» sei nicht zu wörtlich zu verstehen. Vielmehr soll die Frist nach vernünftigem gerichtlichem Ermessen beurteilt werden und kann auch einige Tage betragen, beispielsweise wenn die Mieterin oder der Mieter die Wohnung nach einer Abwesenheit von einigen Tagen von der Vermieterschaft besetzt vorfindet.61 Erst, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass die Rücknahme als selbständiger Angriff erscheint, soll diese nicht mehr vom Selbsthilferecht gedeckt sein.62

Der Bundesrat hält den Lösungsvorschlag der Motion 15.3531, für die Reaktionszeit in Artikel 926 Absatz 2 ZGB eine starre Frist von 48 oder 72 Stunden vorzusehen, nicht für tauglich. Stattdessen soll der Beginn der Selbsthilfefrist von Artikel 926 Absatz 2 ZGB neu auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Besitzesentziehung festgelegt werden. Massgebend soll jener Zeitpunkt sein, in welchem die Besitzerin oder der Besitzer in Anwendung der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt von der Besitzesentziehung Kenntnis erlangt hat beziehungsweise erlangen konnte. Bereits damit wird das Selbsthilferecht, wie von der Motion 15.3531 gefordert, deutlich gestärkt. Im Gegenzug wird der unbestimmte Rechtsbegriff «sofort» beibehalten. Damit verbleibt den Gerichten der notwendige Ermessenspielraum, um die konkreten Umstände des Einzelfalls mitberücksichtigen zu können.

1.4.2 Konkretisierung der amtlichen Hilfe

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung können die kantonalen Behörden den von einer Hausbesetzung Betroffenen im Zusammenhang mit ihrem Selbsthilferecht nach Artikel 926 ZGB beistehen. Unter welchen Voraussetzungen zum Schutz

56 Arnet/Eitel (Fn. 26), Art. 926 ZGB N 4.

57 Stark/Lindemann (Fn. 15), Art. 926 ZGB N 16; Ostertag Fritz, Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Bd. IV: Das Sachenrecht, 3. Abteilung: Besitz und Grundbuch, Art. 926, Bern 1917; Art. 926 ZGB N 36.

58 Berger-Steiner/Schmid (Fn. 15), Art. 926 ZGB N 14, Art. 929 ZGB N 2; ebenso Stark/Lindemann (Fn. 15), BK-Art. 926 ZGB N 16; bereits OSTERTAG (Fn. 57), Art. 926 ZGB N 36.

59 Ernst (Fn. 15), BSK-Art. 926 ZGB N 6; Homberger (Fn. 55), Art. 926 ZGB N 25; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo (Fn. 18), § 91 N 5.

60 Arnet/Eitel (Fn. 26), Art. 926 ZGB N 4; Domej (Fn. 15), KUKO-Art. 926 ZGB N 19; bereits Homberger (Fn. 55), Art. 926 ZGB N 25.

61 Wieland Carl A., Zürcher Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Sachenrecht, Zürich 1909, Art. 926 ZGB N 4a.

62 Homberger (Fn. 55), Art. 926 ZGB N 25.