Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 37 Seiten
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1.3 Beantragte Neuregelung und Lokalisierung des Handlungsbedarfs
Grundsätzlich enthält das geltende Recht – insbesondere das Sachenrecht sowie die Zivilprozessordnung – zweckmässige Regelungen, gestützt auf welche sich die von einer Hausbesetzung betroffenen Personen ihres Eigentums wieder bemächtigen können. Ferner haben die Polizeibehörden derjenigen (primär städtischen) Gebiete, welche regelmässig mit Hausbesetzungen konfrontiert sind, standardisierte Vorgehensweisen entwickelt, mit welchen den sich bei Hausbesetzungen ergebenden komplexen Abwägungsfragen wirksam begegnet werden kann. Damit können Eigentümerinnen und Eigentümer oder Besitzerinnen und Besitzer von unrechtmässig besetzten Liegenschaften unter Umständen eine adäquate (Übergangs-)Lösung finden. Inzwischen gehen Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer – zuweilen mit nicht unerheblichem Aufwand – dazu über, die Entstehung von unbenütztem Raum möglichst zu verhindern, sei dies mittels Zwischennutzungen oder indem sie leer stehende Liegenschaften von einem Sicherheitsdienstleistungsunternehmen bewachen lassen, das Gebäude verschalen oder die sich darin befindende Infrastruktur entfernen.49
Gerade diese Entwicklungen zeigen, dass das geltende Recht nach verbreiteter Wahrnehmung offenbar als nicht ausreichend erscheint, um eine rasche Ausweisung von Hausbesetzerinnen und Hausbesetzern zu erwirken. Kommt hinzu, dass die polizeiliche Räumung einer besetzten Liegenschaft regelmässig erst erwartet werden kann, sobald bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind oder ein vollstreckbares Ausweisungsurteil vorliegt. Auf dem Weg zur Erlangung eines gerichtlichen Ausweisungstitels können folgende Schwierigkeiten auftreten:
– Die Zivilprozessordnung weist den materiellen Rechtsanspruch auf possessorischen Besitzesschutz keiner besonderen Verfahrensart zu. Zwar eröffnen sich dadurch viele Verfahrensmöglichkeiten. Da aber keines der Verfahren auf den possessorischen Besitzesschutz zugeschnitten ist, können auf die von einer Hausbesetzung betroffenen Personen verfahrensrechtliche Schwierigkeiten zukommen und tragen sie ein erhebliches Prozessrisiko (vgl. Ziff. 1.2.5 hiervor).
– Infolge der unbekannten Identität und der häufig wechselnden Hausbesetzerinnen und Hausbesetzer (unbestimmter Personenkreis) erweist sich die Bestimmung der passivlegitimierten Person(en) als schwierig bis unmöglich. Damit gehen auch Schwierigkeiten bei der Zustellung von Gerichtsurkunden einher.
– Bei Anwendung des summarischen Verfahrens können sich für die Eigentümerinnen und Eigentümer – infolge der Beschränkung der Beweismittel auf Urkunden – Beweisschwierigkeiten ergeben.
49 Vgl. dazu Büchi Raffael/Gehring Eva, Erstreckung ausgeschlossen: Die Gebrauchsleihe als ideale Vertragsform für die Zwischennutzung von Liegenschaften, Jusletter 10. Februar 2014; Rz. 1 ff.; Baumann Maja, Mietrechtliche Stolpersteine bei der Umnutzung von Liegenschaften, Jusletter 25. November 2013, Rz. 30 ff.