Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 37 Seiten

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Besitzesschutz und damit verbunden auch der Schutz des Grundeigentums weiter gestärkt werden. Die gerichtliche Verfügung soll entsprechend dem Grundgedanken des Vorentwurfs nicht nur bei Hausbesetzungen beantragt werden können, sondern bei jeglicher Art von Störung oder Entziehung des Besitzes an Grundstücken. Nach dem Vorbild des geltenden Besitzesschutzrechts gilt es den Schutz des Besitzes sowie des Eigentums in seiner Gesamtheit zu stärken und nicht «nur» den Schutz vor Hausbesetzungen zu erhöhen. Die eigentliche Neuerung liegt darin begründet, dass die Beseitigung einer Besitzesstörung sowie die Rückgabe des Besitzes mittels gerichtlicher Verfügung neu gegenüber einem unbestimmten Personenkreis angeordnet werden kann. Aufgrund namentlich nicht bestimmbarer oder stets wechselnder Hausbesetzerinnen und Hausbesetzer werden den von einer Hausbesetzung Betroffenen so keine prozessualen Nachteile mehr entstehen. Dabei ist den Verfahrensrechten der von der gerichtlichen Verfügung Betroffenen gebührend Rechnung zu tragen. Dies wird über eine sinngemässe Anwendung der für das gerichtliche Verbot geltenden Grundsätze erreicht.

1.4.4 Verworfene Alternativen

1.4.4.1 Einführung einer Stundenfrist

Starre und kurze Reaktionsfristen losgelöst von allen möglichen Begleitumständen können eine effektive Selbsthilfe erschweren und sich für alle beteiligten Personen, insbesondere auch die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, als kontraproduktiv erweisen. Auch in Frankreich und Spanien haben sich die auf 48 beziehungsweise 72 Stunden festgelegten Reaktionszeiten als Grundlage für eine rasche polizeiliche Räumung nicht bewährt, weil die Besitzerinnen und Besitzer häufig erst nach Ablauf dieser Fristen davon erfahren, dass ihre Wohnung besetzt wurde. Nach unbenutztem Ablauf der Frist bleibt ein langwieriges und teures straf- und/oder zivilgerichtliches Verfahren, um die Räumung zu erwirken und den Besitz zurückzuerlangen. Und selbst wenn in Artikel 926 Absatz 2 ZGB eine Reaktionsfrist von 48 oder 72 Stunden festgelegt würde, bliebe es fraglich, ob die kantonalen Polizeibehörden die von ihnen entwickelten standardisierten Vorgehensweisen bei Hausbesetzungen anpassen würden.70 Angesichts dieser Erfahrungen schlägt der Bundesrat vor, das Anliegen der Motion 15.3531 stattdessen mit einer Neuregelung des Beginns der Selbsthilfefrist von Artikel 926 Absatz 2 ZGB umzusetzen (vgl. dazu Ziff. 1.3).

70 Vgl. SRF Regionaljournal Zürich Schaffhausen vom 12.09.2017, Neue Regeln bei Hausbesetzung - Mehr Macht für Zürcher Hausbesetzer bei Besetzungen?, wonach vom Sprecher des städtischen Sicherheitsdepartements von Zürich der Einfluss einer Änderung der Fristen im ZGB auf den Umgang der Stadt Zürich mit besetzten Liegenschaften in Frage gestellt wird. Kann abgerufen werden unter: www.srf.ch/news/regional/zuerichschaffhausen/mehr-macht-fuer-zuercher-hausbesitzer-bei-besetzungen (Stand: 19.06.2020).