Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 37 Seiten
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sorischen Besitzesschutz zugeschnitten ist, können sie sich andererseits mit einer Vielzahl von verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten konfrontiert sehen und tragen unter Umständen ein erhebliches Prozessrisiko.
Inhalt der Vorlage
Die Vorlage zielt darauf ab, die Bedingungen zu lockern, unter denen sich Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Besitzerinnen und Besitzer von unrechtmässig besetzten Liegenschaften ihres Eigentums wieder bemächtigen dürfen. Zur Erreichung dieses Ziels sieht die Vorlage sowohl Anpassungen des Zivilgesetzbuches als auch der Zivilprozessordnung vor. Damit wird die Motion 15.3531 umgesetzt.
Mit den vorgeschlagenen Anpassungen des Zivilgesetzbuches soll der Zeitpunkt des Beginns der Reaktionszeit, innert welcher sich die Besitzerin oder der Besitzer durch Vertreibung des Grundstückes wieder bemächtigen darf, gesetzlich festgelegt werden. Massgebend soll jener Zeitpunkt sein, in welchem die Besitzerin oder der Besitzer in Anwendung der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt von der Besitzesentziehung Kenntnis erlangt hat beziehungsweise erlangen konnte. Im Gegenzug wird der unbestimmte Rechtsbegriff «sofort» beibehalten. Damit verbleibt den Gerichten der notwendige Ermessenspielraum, um die konkreten Umstände des Einzelfalls besser berücksichtigen zu können. Der Vorentwurf schlägt zudem vor, zu klären, dass auch die Selbsthilfe beim Besitzesschutz voraussetzt, dass amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sieht der Vorentwurf zur Stärkung des Schutzes des Grundeigentums vor, dass – wo es die Umstände erfordern – grundsätzlich eine – wenn auch keine absolute – Interventionspflicht der Behörden besteht.
Der Vorentwurf zur Anpassung der Zivilprozessordnung zielt auf eine effektivere Ausgestaltung des zivilprozessualen Besitzesschutzes ab. Zur künftigen Vermeidung von Problemen bei der Feststellung der passivlegitimierten Personen bei Besitzesschutzklagen sollen die bereits in Gestalt des gerichtlichen Verbots bestehenden Massnahmen des Besitzesschutzes um einen weiteren, neu zu schaffenden Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der sogenannten gerichtlichen Verfügung, erweitert werden. Die Beseitigung einer Besitzesstörung sowie die Rückgabe des Besitzes sollen mittels gerichtlicher Verfügung neu gegenüber einem unbestimmten Personenkreis angeordnet werden können, wobei den Verfahrensrechten der Betroffenen gebührend Rechnung getragen wird. Aufgrund namentlich nicht bestimmbarer oder stets wechselnder Hausbesetzerinnen und Hausbesetzer sollen den von einer Hausbesetzung Betroffenen künftig so keine prozessualen Nachteile mehr entstehen.