Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 37 Seiten
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– Bei vorsorglichen Massnahmen stellt sich die Frage der Zweckmässigkeit der Pflicht zur Prosekution aufgrund der durch die Massnahmen des Besitzesschutzes geschaffenen Faktenlage.
Auch die Motion 15.3531 kritisiert die mangelnde Effektivität des geltenden Rechtsschutzes, weil die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer auf den Zivilweg verwiesen würden, der eine gewisse Zeit dauere, darüber hinaus relativ kompliziert sei und ein rasches Ergebnis verunmögliche.
Ausgehend von einer gesamtheitlichen Betrachtung der Problematik der Hausbesetzungen will die vorliegende Revision des ZGB und der ZPO die Situation der von einer Hausbesetzung betroffenen Personen verbessern. Dabei soll an den bereits in der ZPO bestehenden Massnahmen zum Besitzesschutz (Art. 258 ff. ZPO) angeknüpft werden. Die bei Durchsetzung des Besitzesschutzes vorgesehenen Erleichterungen sollen – zwecks Minimierung privater Gewalt – der Ausübung von Eigenmacht präventiv entgegenwirken: Hausbesetzerinnen und Hausbesetzer sollen damit rechnen müssen, dass die Eigentümerschaft griffige rechtliche Mittel zur Hand hat, um eine rasche polizeiliche Räumung zu erwirken. Der Vorentwurf schlägt eine Anpassung des Besitzesschutzes im Allgemeinen vor und sieht davon ab, im Zivilgesetzbuch eine ausschliesslich auf Hausbesetzungen zugeschnittene Sonderregelung zu schaffen. Sofern nachfolgend bei den Erläuterungen zu den einzelnen Gesetzesanpassungen von Besitzerinnen und Besitzern die Rede sein wird, werden darunter immer auch – aber eben nicht nur – die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer zu fassen sein.
Die praktische Umsetzung des Besitzesschutzes in Form der Räumung von besetzten Grundstücken wird auch in Zukunft vom kantonalen (Polizei-)Recht mitbestimmt werden. Wie der Bundesgesetzgeber ist auch der kantonale Gesetzgeber gleichermassen primärer Adressat der grundrechtlichen Schutzpflichten (vgl. Ziff. 1.2.2 hiervor) und dazu gehalten, das kantonale Polizeirecht unter diesem Aspekt auf dessen Eignung als generelle Schutzgrundlage hin zu untersuchen.
1.4 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
1.4.1 Beginn und Dauer der Selbsthilfefrist
Im Rahmen der Besitzeswehr gemäss Artikel 926 Absatz 1 ZGB kann sich eine Besitzerin oder ein Besitzer wehren, solange der Angriff beziehungsweise der Entziehungsversuch andauert und sie oder er nicht in die Besitzstörung eingewilligt hat.50 Ist die Besitzesentziehung vollzogen, so kann eine Besitzeskehr nach Artikel 926 Absatz 2 ZGB nur «sofort» erfolgen. Das Kernanliegen der Motion 15.3531 ist die Lockerung dieser sofortigen Reaktionsfrist, innert welcher sich Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer nach Artikel 926 Absatz 2 ZGB ihrer Liegenschaft wieder bemächtigen dürfen. Die Motion kritisiert, dass das Selbsthilferecht aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung praktisch jede Wirksamkeit verloren habe,
50 Stark/Lindemann (Fn. 15), Art. 926 ZGB N 10; Berger-Steiner/Schmid (Fn. 15), Art. 926 ZGB N 13 m.Vw.a. Ernst (Fn. 15), BSK-Art. 926 ZGB N 5.