Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 37 Seiten

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tern der Polizeibehörden sowie des Bundesamts für Bauten und Logistik (BBL) durch. Gegenstand dieser Expertenkonsultation bildete ein Meinungsaustausch zum Reformbedarf beim Besitzesschutz zwecks Umsetzung der Motion 15.3531. Im Anschluss daran führte das BJ weitere Fachgespräche mit dem Gutachter und weiteren Experten der Expertenkonsultation.

1.2 Gegenstand des Vorentwurfs: Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken

1.2.1 Vorbemerkungen

Bevor die beantragte Neuregelung dargestellt wird, erfolgt ‒ am Beispiel der Hausbesetzung ‒ ein Überblick zum geltenden Besitzesschutzrecht sowie der dazugehörigen Praxis kantonaler Behörden. Aus rechtsdogmatischer Sicht versteht man unter dem Begriff der Hausbesetzung eine unter Umständen gewaltsame Inbesitznahme einer Liegenschaft durch Hausbesetzerinnen oder Hausbesetzer, wobei Letztere hierfür weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Anspruchsgrundlage geltend machen können. Es fehlt mithin an einem gültigen Besitzgrund und das Eigentumsrecht der Hauseigentümerin oder des Hauseigentümers wird verletzt.4 Welche Bestimmungen des Besitzesschutzes einschlägig sind, bestimmt sich jeweils nach den konkreten Umständen und folglich danach, ob die Hausbesetzung als Besitzesstörung (Art. 926 Abs. 1 ZGB) oder als Besitzesentziehung (Art. 926 Abs. 2 ZGB) zu qualifizieren ist.

Keine Hausbesetzung, die für den Besitzesschutz relevant wäre, ist gegeben, wenn nach dem Vertrauensprinzip durch stillschweigende Willenserklärungen oder das konkludente Verhalten der beteiligten Personen eine vertragliche Bindung entstanden ist. In Frage kämen hier insbesondere ein Mietverhältnis oder eine Leihe, wobei anzumerken ist, dass sowohl das Vertragsverhältnis der Miete (Art. 253 OR5) aufgrund der nur bedingt gegebenen Bereitschaft der Hausbesetzerinnen oder Hausbesetzer, Miete zu bezahlen, als auch dasjenige der Leihe (Art. 305 OR) aufgrund des Fehlens der typischen Übergabehandlung kaum je konkludent begründet werden können.6

1.2.2 Grundrechtlicher Besitzesschutz7

Hausbesetzungen können mehrere Grundrechte tangieren. Im Zentrum steht die Eigentumsgarantie gemäss Artikel 26 BV8.9 Die von einer Hausbesetzung Betroffe-

4 Widmer Carmen Ladina, Auflösung eines Vereins mit widerrechtlichem Zweck, Anmerkung zu BGE 133 III 593, Jusletter 17. März 2008, Rz. 11.

5 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR); SR 220.

6 Widmer (Fn. 4), Rz. 12 ff.; Egger Rochat Gwendoline, Les squatters et autres occupants sans droit d’un immeuble, Zürich 2002, Rz. 94 f.; 103, 106 ff.; BGE 133 III 593 E. 4.1 f. S. 594 f. Vgl. zum Ganzen und weiterführend Mabillard (Fn. 3).

7 Vgl. zum Ganzen und weiterführend Mabillard (Fn. 3), BT, I.B.