Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 37 Seiten
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immerhin die Offenlegung der eigenen Identität. Die gerichtliche Verfügung wird gegenüber der einsprechenden Person unwirksam und die gesuchstellende Besitzerin oder der gesuchstellende Besitzer auf das streitige Verfahren verwiesen. Zur Durchsetzung der Verfügung muss sodann eine Klage eingereicht werden. Im Unterschied zu Artikel 260 ZPO soll die Einsprachefrist jedoch nicht 30, sondern nur 10 Tage betragen und mit der Bekanntmachung der gerichtlichen Verfügung nach Artikel 259 ZPO beginnen. Weil bei der gerichtlichen Verfügung bereits erfolgte Besitzstörungen in Frage stehen und erwartet werden darf, dass unberechtigte Personen umgehend bei der Bekanntmachung im Sinne von Artikel 259 ZPO von der gerichtlichen Verfügung erfahren, erscheint eine kurze Einsprachefrist von 10 Tagen gerechtfertigt. Unabhängig von einer Einsprache erwachsen die Anordnungen der gerichtlichen Verfügung analog zum gerichtlichen Verbot nicht in materielle Rechtskraft. Nach verpasster Frist kann daher eine von der gerichtlichen Verfügung betroffene Person deren Rechtmässigkeit mittels Feststellungsklage überprüfen lassen. Gleichzeitig bedeutet dies, dass der Anspruch der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers nach Artikel 927 f. ZGB mit dem Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Verfügung nicht rechtshängig wird und die Frist nach Artikel 929 Absatz 2 ZGB nicht gewahrt wird.90
Nach Artikel 260b gelten im Übrigen die Regelungen von Artikel 259 und 260 ZPO sinngemäss auch für die gerichtliche Verfügung. Das gilt mit Ausnahme der abweichenden Frist zur Einsprache insbesondere für die Bekanntmachung und Einsprache. So ist die gerichtliche Verfügung öffentlich bekannt zu machen (z.B. Publikation im Amtsblatt) und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle anzubringen (z.B. mittels Tafeln und/oder Anschlägen). Für die Bekanntmachung im Sinne von Artikel 259 ZPO ist die gesuchstellende Person verantwortlich und im Streitfall auch beweispflichtig. Wie erwähnt, entfaltet eine fristgerechte Einsprache lediglich gegenüber der Einsprache erhebenden Person die Unwirksamkeit der gerichtlichen Verfügung. Gegenüber allen anderen Unberechtigten entfaltet die gerichtliche Verfügung weiterhin ihre volle Wirkung. Sofern eine Hausbesetzerin oder ein Hausbesetzer Einsprache erhebt, führt dies aber immerhin dazu, dass er oder sie dem Gericht seine oder ihre Personalien bekannt geben muss. Die Besitzerin oder der Besitzer kann sodann den kontradiktorischen Verfahrensweg beschreiten, um einen Ausweisungstitel gegen die nunmehr namentlich bekannte unberechtigte Person zu erwirken.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage hat keine unmittelbaren Auswirkungen, insbesondere weder finanzieller noch personeller Natur, auf den Bund.
90 Tenchio Luca/Tenchio Kristina (Fn. 86), Art. 258 N 2.