Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 37 Seiten
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grundsätzlicher Art und Weise zu überdenken. Gemäss den Ausführungen im Gutachten besteht de lege lata eine Verknüpfung zwischen possessorischem und petitorischem Besitzesschutz73. Wird zudem berücksichtigt, dass der possessorische Besitzesschutz zwar als vorsorgliche Massnahme sui generis gedacht ist (weil er stets unter dem Vorbehalt des Entscheids über das Petitorium steht), dann aber einen eigenständigen Zivilrechtsanspruch begründet (weil er im Schweizerischen Zivilgesetzbuch angelegt ist), so entsteht dadurch eine Rechtslage, die dem Schutzsuchenden eine Vielzahl von Optionen bereithält, wovon keine zu einem Ergebnis in nutzbringender Zeit führt. Eine weitergehende Studie zur Frage, inwiefern der possessorische Besitzesschutz in den vorsorglichen Rechtschutz der Schweizerischen Zivilprozessordnung überführt werden könnte, hätte vertieft zusätzlichen Fragen nachzugehen.74 Auch dieser Ansatz hätte aber einen Paradigmenwechsel zur Folge und die breiter anzulegende Untersuchung würde sich mit dem im Zusammenhang mit der Motion 15.3531 erteilten Auftrag nur schwer vereinbaren lassen. Im Übrigen drängt sich ein solcher Paradigmenwechsel nicht zwingend auf, entspricht die geltende liberale Grundhaltung mit Bezug auf die Durchsetzung des Besitzesschutzes doch einem Grundbedürfnis und hat sich diese in der Vergangenheit im Grundsatz auch bewährt.
1.5 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die vorgeschlagenen Änderungen respektieren die Kompetenz der Kantone im Polizeirecht und haben grundsätzlich keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für Bund und Kantone zur Folge.
1.6 Umsetzungsfragen
Grundsätzlich bedürfen die vorgeschlagenen Anpassungen bestehender Bundesgesetze keiner weiteren Umsetzung auf Verordnungsstufe. Die vorgeschlagenen Anpassungen der Zivilprozessordnung können jedoch zu Anpassungen im kantonalen Recht, namentlich in den kantonalen Gerichtsverfahrens- und -organisationsgesetzen, führen (vgl. dazu auch unten Ziff. 4.2).
1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit den vorgeschlagenen Anpassungen des Zivilgesetzbuches und der Zivilprozessordnung soll die bereits erwähnte Motion 15.3531 umgesetzt werden.75
73 Zum Unterschied zwischen possessorischem und petitorischen Besitzesschutz vgl. Ziff. 1.2.5.
74 Vgl. dazu weiterführend Mabillard (Fn. 3), BT, II.C.
75 In einem – wenn auch anderweitige Ziele verfolgend – engen sachlichen Zusammenhang steht die Motion 18.3845 Molina Fabian «Unbürokratische Zwischennutzungen ermöglichen», welche vom Bundesrat zur Ablehnung beantragt und im Rat noch nicht behandelt worden ist (Stand: 19.06.2020).