Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 37 Seiten
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Änderung der Zivilprozessordnung (ZPO)
Art. 248 Bst. c
Mit dem neu zu schaffenden Instrument der gerichtlichen Verfügung soll die Besitzerin oder der Besitzer vom Gericht die Anordnung der Beseitigung einer Besitzesstörung oder die Rückgabe des entzogenen Besitzes gegenüber unbekannten Personen verlangen können. Die gerichtliche Verfügung ergänzt damit das gerichtliche Verbot nach Artikel 258 ff. ZPO als bisherige Massnahme des Besitzesschutzes. Daher soll die Regelung im Anschluss daran in das 4. Kapitel des 5. Teils der ZPO eingefügt werden. Analog zum gerichtlichen Verbot soll auch für die gerichtliche Verfügung das summarische Verfahren anwendbar sein.
Gliederungstitel vor Art. 258
Der Gliederungstitel vor Artikel 258 ff. ist mit der gerichtlichen Verfügung entsprechend zu ergänzen. Durch das Einfügen der gerichtlichen Verfügung regelt das
4. Kapitel des 5. Titels der ZPO neu sowohl das gerichtliche Verbot als auch die neue Form der gerichtlichen Verfügung. Dies je in einem separaten Abschnitt. Der Titel des Abschnitts zum gerichtlichen Verbot wird ebenfalls vor Artikel 258 eingefügt.
Gliederungstitel vor Art. 260a
Der Titel des 2. Abschnitts des 4. Kapitels über die gerichtliche Verfügung wird vor dem neuen Artikel 260a eingefügt.
Art. 260a Grundsatz
Der Vorentwurf schlägt als Erweiterung der Massnahmen zum Besitzesschutz gemäss Artikel 258 ff. ZPO vor, mit der gerichtlichen Verfügung einen weiteren Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu schaffen, welcher sich – analog dem gerichtlichen Verbot – ebenfalls gegen einen unbestimmten Personenkreis richtet. Im Unterschied zum gerichtlichen Verbot, welches präventiv Besitzesschutz gewährt, hat die gerichtliche Verfügung jedoch zum Ziel, bereits bestehende Besitzesstörungen sowie versuchte oder vollzogene Besitzesentziehungen bei Grundstücken zu beseitigen oder rückgängig zu machen. Mit der gerichtlichen Verfügung wird ein zusätzliches Verfahren zur Durchsetzung der Ansprüche aus dem Besitzesschutz geschaffen. Die nach geltendem Recht bestehenden zivilprozessualen Verfahren bleiben jedoch bestehen. Den von einer Hausbesetzung Betroffenen steht es weiterhin frei, zur Durchsetzung ihrer Ansprüche eine andere (oder gegebenenfalls zusätzliche) der nach geltendem Recht anwendbaren Verfahrensart (vgl. dazu Ziff. 1.2.5) zu wählen.
Absatz 1 des neuen Artikels 260a hält dabei die Grundsätze dafür fest: Zum Gesuch auf Erlass einer gerichtlichen Verfügung ist jede Besitzerin oder jeder Besitzer eines Grundstücks legitimiert, deren oder dessen Besitz an einem Grundstück durch verbotene Eigenmacht gestört oder entzogen wurde. Im Unterschied zum gerichtlichen Verbot ist nur Besitz an einem Grundstück, nicht jedoch eine dingliche Berechtigung vorausgesetzt, so dass auch unselbständige Besitzerinnen und Besitzer, welche