Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 37 Seiten

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nismässige polizeiliche, nicht aber rechtzeitig zivilgerichtliche oder andere staatliche Massnahmen (5) faktisch möglich sind.67

Mit dem vorliegenden Vorentwurf soll mit einer Ergänzung von Artikel 926 Absatz 3 ZGB die Pflicht zur amtlichen Hilfe in zwei Punkten gesetzlich geklärt werden: Zum einen soll von Gesetzes wegen auch für die Selbsthilfe beim Besitzesschutz vorausgesetzt werden, dass amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Damit wird das in der Lehre umstrittene Nebeneinander von Selbsthilfe gemäss Artikel 926 ZGB und solcher gemäss Artikel 52 Absatz 3 OR geklärt. Zum anderen soll die vom Bundesgericht zur Interventionspflicht der Polizei entwickelte Rechtsprechung Eingang ins Gesetz finden. Mit Blick auf die kantonalen Gesetzgebungskompetenzen beim Polizeirecht sowie aufgrund der Relativität der Schutzpflichten, die sich an den Grundrechten ableiten lassen, kommt im Ergebnis allerdings nur eine (bundes-)gesetzgeberische Präzisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips für den Besitzesschutz in Frage. Das Opportunitätsprinzip sowie das Subsidiaritätsprinzip bleiben dabei weiterhin anwendbar und der den Polizeibehörden bei der Räumung von Hausbesetzungen heute zukommende Ermessensspielraum soll erhalten bleiben.

1.4.3 Effektivere Gestaltung des zivilprozessualen Besitzesschutzes

Wie bereits dargestellt, weist die Zivilprozessordnung den materiellen Rechtsanspruch auf possessorischen Besitzessschutz68 keiner besonderen Verfahrensart zu, wodurch sich der klagenden Besitzerin oder dem klagenden Besitzer eine Vielzahl von zivilrechtlichen Verfahrensmöglichkeiten eröffnen, um gegen eine eigenmächtige Besetzung ihres beziehungsweise seines Grundstücks vorzugehen. Da keines der verfügbaren Zivilverfahren auf den possessorischen Besitzesschutz zugeschnitten ist, können sich rechtsschutzsuchende Besitzerinnen und Besitzer allerdings mit prozessualen Schwierigkeiten konfrontiert sehen und tragen unter Umständen ein hohes Prozessrisiko (vgl. dazu Ziff. 1.2.5). Regelmässig stellt die Räumung einer besetzten Liegenschaft über das Zivilverfahren für die Besitzerinnen und Besitzer eine grosse Herausforderung dar. Die Hauptprobleme wurden bei der Feststellung der passivlegitimierten Personen sowie bei den damit zusammenhängenden Auswirkungen auf das Verfahren und die Vollstreckung lokalisiert.69

Der Vorentwurf schlägt daher vor, den zivilprozessualen Besitzesschutz durch punktuelle Anpassungen der ZPO im Interesse der Besitzerinnen und Besitzer zu ergänzen. Dazu sollen die bereits mit dem gerichtlichen Verbot (Art. 258 ff. ZPO) bestehenden Massnahmen des Besitzesschutzes erweitert werden. Mit der neuen gerichtlichen Verfügung als weiterem Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit soll der

67 Mabillard (Fn. 3), BT, I. C.6d); Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 1980 E. 6c, in: SJ 1981, S. 114 ff., 121; BGer Urteil 1P.624/1989 vom 8. Mai 1991 E. 3b, in: SJ 1991, S. 602 ff, 605 (deutsche Übersetzung in: ZBl 1991, S. 552 ff., 555); BGer Urteil 1P.465/1991 und 1P.183/1992 vom 11. Februar 1993 E. 2, in: ZBl 1993, S. 378 ff.

68 Zum Unterschied zwischen possessorischem und petitorischen Besitzesschutz vgl. Ziff. 1.2.5.

69 Mabillard (Fn. 3), BT, I. G. 7.