Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 37 Seiten
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Für die polizeiliche Räumung von besetzten Liegenschaften haben sich gemäss Gutachten in den fünf untersuchten Kantonen verschiedene Praktiken etabliert. Es lassen sich im Ergebnis drei Gruppen von kantonalen Praktiken erkennen: (1) In den Kantonen Genf und Bern wird für die Räumung einer besetzten Liegenschaft generell nur ein Strafantrag vorausgesetzt und eine Einzelfallprüfung vorbehalten. Beide Kantone legen zudem besonderes Gewicht auf die Kommunikation mit den betroffenen Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern sowie auf zusätzliche Präventions- und Vermittlungsmassnahmen, um weitere Hausbesetzungen zu verhindern.45 Beim Kanton Bern fällt dabei auf, dass für eine polizeiliche Räumung die vorgängige Beschreitung des Zivilwegs nicht zwingend verlangt wird. (2) Die Polizeibehörden der Stadt Zürich sowie des Kantons Basel-Stadt fordern neben dem Strafantrag unterschiedliche Zusatzbedingungen: Demnach fordert Basel-Stadt alternativ die Sicherung der Liegenschaft oder eine Personen- beziehungsweise Objektgefährdung und Zürich eine rechtskräftige Baubewilligung, einen abgeschlossenen Nutzungsvertrag oder eine Personen- beziehungsweise Objektgefährdung.46 Für Zürich ist anzumerken, dass zudem die Bauarbeiten beziehungsweise die Nutzung unmittelbar nach der Räumung einsetzen müssen. Die lokalpolitische Diskussion in Basel-Stadt lässt sich mit derjenigen in Bern vergleichen und kontrastiert mit den Diskussionen in den Kantonen Waadt und Zürich, wo die Vorstösse in Richtung Stärkung des Hausbesitzesschutzes gehen. (3) Demgegenüber scheinen die Polizeibehörden des Kantons Waadt nur gestützt auf einen rechtskräftigen Gerichts- oder Behördenentscheid die Räumung einer besetzten Liegenschaft vornehmen zu wollen. Zwar anerkennt der Waadtländer Staatsrat, dass Artikel 1 Absatz 1 LPol VD47 eine Grundlage für die polizeiliche Intervention bereit hält, interpretiert aber den Gesetzesbegriff «sofort» dermassen strikt, dass nicht nur – wie vom Staatsrat selbst festgehalten – eine Selbsthilfe gemäss Artikel 926 Absatz 2 ZGB unmöglich wird, sondern auch eine polizeiliche Räumung nur gestützt auf einen rechtskräftigen zivilrechtlichen beziehungsweise verwaltungsrechtlichen Entscheid gewährt werden kann.48 Das Problem wird im Kanton Waadt in einer zu engen beziehungsweise zu vagen bundesrechtlichen Vorgabe gesehen. Dieses Verständnis liegt auch der Motion 15.3531 (vgl. dazu vorne Ziff. 1.1) zugrunde.
45 Stähli Armin, Hausbesetzungen aus polizeirechtlicher und -taktischer Sicht, Eine Bestandsaufnahme in Zürich, Basel, Bern und Genf, Sicherheit & Recht 2018, S. 8 ff.; 11 f.
46 Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Kantonspolizei, Merkblatt: Hausbesetzungen im Kanton Basel-Stadt. Kann abgerufen werden unter: www.polizei.bs.ch/was-tun/hausbesetzungen.html (Stand: 19.06.2020); Stadt Zürich, Stadtpolizei, Merkblatt: Hausbesetzungen in der Stadt Zürich, Stand 26.09.2012. Kann abgerufen werden unter: www.stzh.ch (Stand: 19.6.2020).
47 Loi sur la police cantonale (LPol, RS VD 133.11) vom 17. November 1975 (Stand: 01.09.2016).
48 Staatsrat des Kantons Waadt, Antwort vom 6. Mai 2015 auf die Interpellation 14_lNT_262, 2, S. 2 ff.