Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 34 Seiten
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mit nachgeholt werden. Gleichzeitig soll die Mitteilung des Konkurses an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei elterlicher Sorge, Beistandschaft oder Vorsorgeauftrag nur noch dann erfolgen, wenn konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass durch die Konkurseröffnung eine Kindeswohlgefährdung bzw. eine Gefährdung der Interessen der betroffenen Person entstehen könnte.
Art. 96 Bst. c
Nach geltendem Recht sind gemäss dem klaren Wortlaut von Artikel 96 Buchstabe c KOV sog. Abschlagsverteilungen (Art. 266 SchKG) im summarischen Verfahren nicht zulässig.11 Angesichts des Umstands, dass heute die grosse Mehrzahl der Konkurse nicht mehr im ordentlichen, sondern im summarischen Verfahren abgewickelt wird und das summarische Verfahren so faktisch die Funktion des ordentlichen Verfahrens eingenommen hat, erscheint dieses Verbot der Abschlagsverteilungen nicht mehr zeitgemäss. Die betreffende Einschränkung ergibt sich weder aus dem Gesetzestext, noch ist sie sachlich gerechtfertigt. Sofern die Voraussetzungen für eine Abschlagszahlung erfüllt sind und es namentlich möglich ist, eine solche zu leisten, ohne die Interessen der beteiligten Parteien zu gefährden, sollte eine solche nicht kategorisch ausgeschlossen sein. Wie im ordentlichen Verfahren obliegt es dem zuständigen Konkursamt zu entscheiden, ob in einem konkreten Fall Abschlagszahlungen geleistet werden können, wobei es (wie heute bereits im ordentlichen Verfahren) die Verantwortung dafür trägt, dass die Interessen der beteiligten Parteien nicht verletzt werden.
4.1.2 Anpassungen von Verweisen und weitere redaktionelle Anpassungen
Art. 15a Abs. 2
Der Verweis auf die nicht mehr in Kraft stehende Verordnung vom 2. Juni 1976 über die Aufzeichnung von aufzubewahrenden Unterlagen wird angepasst; neu wird auf die seit dem 1. Juni 2002 geltende Geschäftsbücherverordnung (SR 221.431).12
Art. 31 Abs. 1 und Art. 89
Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) über die Heimstätten (Art. 349–359 ZGB) wurden mit der Revision des ZGB vom 26. Juni 1998 ersatzlos gestrichen, sodass die entsprechenden Verweise in Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 89 aufgehoben werden können.
Art. 78
Der Verweis auf Artikel 14 Tierseuchengesetz (TSG; SR 616.40) und Artikel 11 der Tierseuchenverordnung (TSV; SR 616.401) sind zu streichen, da die beiden Bestimmungen die Übergabe von Verkehrsscheinen an den Verkäufer seit dem 1. Juli 1999 nicht mehr enthalten bzw. per 1. Januar 2006 aufgehoben worden sind.
4.2 Finanzdienstleistungsverordnung
Ersatz von Ausdrücken
Die Prospektpflicht nach FIDLEG gilt neu nicht nur für die Zulassung von Effekten an einem Handelsplatz (Börse und multilaterales Handelssystem), sondern auch für die Zulassung von
11 BGE 117 III 44, 45.
12 Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002.
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