Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 34 Seiten
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Art. 13 Abs. 1 Bst. a, f und g sowie 1bis
Der Bundesrat legt für sämtliche Finanzmarktinfrastrukturen das regulatorische Mindestkapital fest (Art. 12 Abs. 2 FinfraG). Durch Ergänzung von Artikel 13 FinfraV nimmt der Bundesrat diese Kompetenz für die neuen DLT-Handelssysteme wahr.
Da DLT-Handelssysteme unterschiedliche Dienstleistungen erbringen können, erfolgt eine differenzierte Regelung: Für die Festlegung des Mindestkapitals eines DLT-Handelssystems wird unterschieden, ob es Dienstleistungen im Bereich der Verwahrung, Abrechnung oder Abwicklung (Art. 73a Abs. 1 Bst. b oder c FinfraG) erbringt oder nicht:
für DLT-Handelssysteme, die ausschliesslich Dienstleistungen im Handel mit DLT-
Effekten erbringen, wird ein Mindestkapital von 1 Million Franken festgelegt. Dies entspricht der Regelung für Handelsplätze (Art. 13 Abs. 1 Bst. a FinfraV);
für DLT-Handelssysteme, die zusätzlich Dienstleistungen im Bereich Verwahrung, Ab-
rechnung oder Abwicklung erbringen, gilt ein Mindestkapital von 5 Millionen Franken, in Anlehnung an die Regelung für Zentralverwahrer (Art. 13 Abs. 1 Bst. c FinfraV). Es erfolgt jedoch keine Kumulation des Mindestkapitals.
Die FINMA kann in beiden Fällen – entsprechend der Regelung beim Handelsplatz – das Mindestkapital um bis zu 50% erhöhen (Art. 13 Abs. 1bisFinfraV, vormals für Handelsplätze in Art. 13 Abs. 1 Bst. a FinfraV enthalten). Dies entspricht der heute geltenden Regelung für Handelsplätze und erscheint auch für DLT-Handelssysteme, die immer Handelsdienstleistungen mit DLT-Effekten anbieten, angemessen.
Art. 24 Abs. 2, 2bis
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die personelle und organisatorische Unabhängigkeit der Regulierungs- und Überwachungsorganisation eines Handelsplatzes punktuell verstärkt werden sollte. Heute müssen die involvierten Stellen von der Geschäftsführung des Handelsplatzes unabhängig sein. Neu werden die Unabhängigkeitsanforderungen formell in zwei separaten Absätzen festgehalten.
Betreffend die Regulierungsaufgaben wird sodann neu auch eine mehrheitliche Unabhängigkeit von den am jeweiligen Handelsplatz zugelassenen Teilnehmern und Emittenten verlangt. Die Unabhängigkeit in den Überwachungsaufgaben (neu in Abs. 2bis) soll demgegenüber – und entsprechend der heutigen FINMA-Praxis – im Sinne einer vollständigen Unabhängigkeit von den Teilnehmern und Emittenten geregelt werden.
Art. 58a Multilateraler Handel und nichtdiskretionäre Regeln
Artikel 58a statuiert, dass die Begriffsdefinitionen zum multilateralen Handel und den nicht diskretionären Regeln nach den Artikeln 22 und 23 FinfraV für DLT-Handelssysteme und DLT-Effekten sinngemäss gelten. Zur Bedeutung des Begriffs «sinngemäss» wird auf die Ausführungen unter «Allgemeines» verwiesen.
Art. 58b Gewerbsmässigkeit
Artikel 58b regelt in Absatz 1, welches DLT-Handelssystem seine Dienstleistungen gewerbsmässig erbringt. Ein gewerbsmässig betriebenes DLT-Handelssystem unterliegt den aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Finanzmarktinfrastrukturrechts. Umgekehrt bedarf ein nicht gewerbsmässig betriebenes DLT-Handelssystem keiner Bewilligung nach dem FinfraG. Die entsprechenden Aktivitäten können aber in den Anwendungsbereich anderer Finanzmarktgesetze fallen. Im Vordergrund steht namentlich das Geldwäschereigesetz (GwG). Auch ein nach FinfraG nicht gewerbsmässiges und nicht bewilligungspflichtiges DLT-Handelssystem kann – je nach den konkret angebotenen Dienstleistungen – gleichwohl dem GwG unterstehen (vgl. Art. 2 Abs. 3 GwG).
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